Zusatzbeitragssatz
Das Wichtigste vorweg: Der Zusatzbeitragssatz der energie-BKK liegt unter dem Durchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen und das bei Top-Leistungen und exzellenter Qualität. Dafür sind wir mehrfach ausgezeichnet. Aber was ist das eigentlich, welche Bedeutung hat der Zusatzbeitragssatz für bestimmte Personengruppen und wer entscheidet eigentlich über den Zusatzbeitragssatz? Die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen haben wir hier zusammengestellt.
Inhalt
Zusatzbeitrag der energie-BKK
Definition Zusatzbeitrag
Entstehung Zusatzbeitrag
Schritte zum Krankenkassenwechsel
Vorteile für Familienangehörige
Besonderheiten und Ausnahmen
Der Zusatzbeitragssatz der energie-BKK
Der Zusatzbeitragssatz der energie-BKK beträgt seit dem 1. Januar 2023 1,59 Prozent und liegt somit unter dem Durchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitnehmer und Rentner tragen die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes, also 0,795 Prozent. Mehr Informationen zum Zusatzbeitragssatz der energie-BKK lesen Sie in unseren News.
Wer eine sichere und umfangreiche Versorgung durch seine Krankenkasse erwartet, schaut nicht nur auf den Beitragssatz, sondern auch auf ihre besonderen Leistungen und ihren Kundenservice: Unseren Versicherten bieten wir exzellente Zusatzleistungen, für die wir bereits mehrfach ausgezeichnet wurden. So bewertet uns das DFSI mit „sehr gut“ für die Kundenprofile Familie, Junge Leute, Aktive Ältere, Selbstständige und Anspruchsvolle. Die Zeitschrift Eltern verlieh uns das Prädikat „exzellent“, und Finanztip zählt uns zu den vier Krankenkassen mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis!
Zusatzbeitrag – was ist das eigentlich?
Seit dem 01.01.2015 können die gesetzlichen Krankenkassen über einen Teil der Beiträge wieder selbst bestimmen. Seitdem können sie einen individuellen Zusatzbeitrag zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erheben. Gleichzeitig wurde der allgemeine Beitragssatz um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.
Der Zusatzbeitragssatz ist von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden und wird in dem Fall erhoben, wenn der Finanzierungsbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Eine Obergrenze für den Zusatzbeitrag besteht nicht.
Den Zusatzbeitrag mussten die Versicherten bis Ende 2018 alleine schultern. Seit dem 01.01.2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch den Zusatzbeitragssatz.
Auch die Deutsche Rentenversicherung übernimmt seit dem 01.01.2019 die Hälfte des von den Rentnern aus der gesetzlichen Rente zu zahlenden Zusatzbeitrages.
Durch den Zusatzbeitrag will der Gesetzgeber einen größeren Wettbewerb zwischen den Krankenkassen erreichen.
Was ist der durchschnittliche oder auch gesetzliche Zusatzbeitragssatz?
Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rein rechnerische Größe und wird jährlich neu berechnet. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.
Von Bedeutung ist der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro. Für alle anderen gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz der eigenen Krankenkasse.
Wie entstand der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2023?
Das Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung machte Ende 2022 eine Anpassung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes notwendig: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) weist für das Jahr 2023 eine geschätzte Finanzierungslücke von 17,0 Mrd. Euro aus. Um dieses Defizit auszugleichen, hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ein Paket von Maßnahmen beschlossen. Dazu zählen unter anderem die Regelungen zur Abschmelzung der finanziellen Reserven bei den Krankenkassen und die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.
Für 2023 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz daher um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent angehoben. (Für 2022 galt wie auch 2021 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent.)
Wie gehen die Krankenkassen 2023 mit ihren Zusatzbeitragssätzen um?
Bedingt durch den Vermögensabbau im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes und der damit verbundenen geringeren finanziellen Spielräume ist die Kalkulation des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gerade in 2022/2023 für alle Krankenkassen eine große Herausforderung. Zum Jahreswechsel haben aufgrund der politisch bedingten Umstände zwei Drittel der Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz angehoben. Der Zusatzbeitragssatz der energie-BKK bleibt unter dem Durchschnitt.
Aber auch im Laufe des Jahres 2023 werden diverse Krankenkassen ihren Beitragssatz noch anheben müssen. Es ist deshalb ratsam, vor einer Kündigung der eigenen Krankenkasse die allgemeine Entwicklung abzuwarten.
Wenn meine jetzige Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht – kann ich dann problemlos wechseln?
Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann das Mitglied seine Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln und z. B. Mitglied der energie-BKK werden. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein.
Beispiel: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrages:
- Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Beginn der Mitgliedschaft 01.11.2022
- Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ab 01.01.2023
- Wahl einer neuen Krankenkasse im Rahmen des Sonderkündigungsrechts möglich bis 31.01.2023
- Eingang der Mitgliedschaftserklärung bei der neuen Krankenkasse am 17.01.2023
Lösung: Die Mitgliedschaft endet am 31.03.2023. Die Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft wird durch die neugewählte Krankenkasse automatisch veranlasst.
Was passiert, wenn das Mitglied von seinem Sonderkündigungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht und die Frist nicht einhält?
Dann ist eine reguläre Kündigung möglich, wobei die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, insbesondere die Erfüllung der Mindestbindungsfrist von 12 Monaten.
Was ist mit den mitversicherten Familienangehörigen?
Die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen haben kein eigenes Sonderkündigungsrecht, sind aber analog zum Mitglied ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Krankenkasse mitversichert. Auch dort haben sie Ansprüche gemäß dem gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Welche Besonderheiten und Ausnahmen gelten hinsichtlich des Zusatzbeitrags?
Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2023: 1,6 Prozent). Dies betrifft vor allem Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, so z. B. Geringverdiener, wie Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro/brutto im Monat. Hier übernimmt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag. Das Gleiche gilt auch für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages übernimmt der Leistungsträger. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.
Gibt es auch die Möglichkeit, vom Zusatzbeitrag befreit zu werden?
Nein, eine besondere Befreiungsregelung vom Zusatzbeitragssatz ist nicht vorgesehen. Wenn der gesetzliche Beitragssatz zu entrichten ist, gilt dies auch für den Zusatzbeitragssatz.
Was gilt für Renten und Versorgungsbezüge?
Für versicherungspflichtige Mitglieder gilt für die Beitragszahlung aus gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) seit dem 01.03.2015 ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich für den genannten Personenkreis immer erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus.
Beispiel: Versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner
- Kassenindividueller Zusatzbeitrag in Höhe von 1,38 % vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
- Kassenindividueller Zusatzbeitrag in Höhe von 1,59 % ab 01.01.2023
Lösung: Die Deutsche Rentenversicherung DRV berechnet den Beitrag auf die gesetzliche Rente bis zum 28. Februar 2023 mit einem (Gesamt-)Beitragssatz von 15,98 %. Ab 1. März 2023 gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,59 %.
Was gilt für ALG II-Empfänger?
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2023: 1,6 Prozent). Dieser ist immer zu erheben, d. h. unabhängig davon, ob die Satzung der jeweiligen Krankenkasse einen Zusatzbeitrag vorsieht oder nicht, und wird vom Leistungsträger getragen.
Werden allerdings von dem Versicherten neben dem ALG II weitere beitragspflichtige Einkünfte bezogen, wird auf diese zusätzlichen Einkünfte der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz erhoben. In diesem Fall trägt also das Mitglied selbst den Zusatzbeitrag.
Was gilt für Selbstzahler?
Bei Selbstzahlern gilt, dass der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse zusammen mit dem übrigen Krankenversicherungsbeitrag vom Mitglied selbst gezahlt werden muss, d. h. das sogenannte Quellenabzugsverfahren (automatischer Einzug vom Gehaltskonto) gilt nicht. Selbstzahler erhalten eine individuelle Beitragsberechnung von uns.