Wer aktiv etwas für seine Gesundheit tut, soll dafür nicht tief in die Tasche greifen müssen. Die energie-BKK fördert zertifizierte Präventionskurse in sechs Bereichen – zweimal pro Kalenderjahr mit jeweils 80 % der gesamten Kursgebühr, ganz ohne Deckelung nach oben.
Gefördert werden Kurse in folgenden Bereichen:
| Herz-Kreislauf-Gesundheit | Ausdauersport, Aquafitness, Walking |
| Rücken & Bewegungsapparat | Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik, funktionelles Training |
| Gesunde Ernährung | Ausgewogene Ernährung, Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung |
| Gewichtsmanagement | Vermeidung und Reduktion von Übergewicht |
| Stressbewältigung & psychische Gesundheit | Entspannungstraining, Yoga, Meditation, Achtsamkeit |
| Sucht- und Genussmittelreduktion | Nikotinentwöhnung, Alkoholreduktion, verantwortungsvoller Medikamentenumgang |
Die energie-BKK erstattet Ihnen 80 % der Kursgebühr – und das ohne Höchstbetrag. Egal wie hoch die Kurskosten sind: Sie erhalten immer 80 % zurück. Dieser Zuschuss ist zweimal pro Kalenderjahr nutzbar. Nehmen Sie in einem Jahr an einer Aktivwoche der energie-BKK teil, entfällt der Zuschuss für weitere Präventionskurse in diesem Kalenderjahr.
Gefördert werden ausschließlich Kurse, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen und von zertifizierten Fremdanbietern durchgeführt werden – zum Beispiel Volkshochschulen, Sportvereine oder kommerzielle Kursanbieter mit anerkannter Zertifizierung.
Passende Kurse in Ihrer Nähe oder als Online-Kurs finden Sie in unserer Präventionsdatenbank. Online-Kurse finden Sie dort unter dem Menüpunkt „Weitere Suchkriterien“.
Die Erstattung ist unkompliziert:
Kosten für Behandlungen bei Heilpraktikern dürfen wir nicht übernehmen. Sollten Sie den Wahltarif BudgetPlus gewählt haben, können Sie ein Teil der Kosten mit Ihrer Prämie abdecken.
Nein, aber bitte heben Sie das Original für eventuelle Rückfragen zur Sicherheit drei Wochen auf, ehe Sie es vernichten.
Die energie-BKK trägt die Kosten für alle Standardimpfungen, die in der sogenannten Schutzimpfungs-Richtlinie vorgesehen sind. Dies sind alle Impfungen, die von der Ständigen Impfkommision (STIKO) beim Robert-Koch-Institut empfohlen sind. Alle diese Impfungen werden von Ihrem Arzt über Ihre Gesundheitskarte mit uns abrechnet. Grippeimpfungen können auch direkt in der Apotheke erbracht und von dieser mit der energie-BKK direkt abgerechnet werden.
Unsere Zusatzleistung:
Über die Standardimpfungen hinaus erstattet die energie-BKK alle ärztlich empfohlenen Impfungen zu 100% – für das In- und Ausland inklusive Malaria-Prophylaxe.
Eine Teilnahmeerklärung erhalten Sie bei Ihrem teilnehmenden Hausarzt. Diese können Sie jederzeit in der Praxis unterschreiben. Wenn der Arzt uns Ihre Teilnahme mitgeteilt hat, senden wir Ihnen eine Bestätigung zu. In der Regel erhalten wir die Mitteilungen der Ärzte quartalsweise. Nähere Informationen erhalten Sie auch hier.
Eine Kündigung ist immer zum Ende eines Quartals möglich. Schicken Sie uns dazu einfach eine Kündigung der HzV zum nächstmöglichen Zeitpunkt per Post oder per E-Mail an Steuerung@energie-bkk.de zu.
Ihre Kündigung muss uns zu folgenden Fristen vorliegen:
Wenn Sie an der HzV teilnehmen, sind Sie verpflichtet, immer den von Ihnen gewählten Hausarzt aufzusuchen. Für den Fall, dass Ihr Arzt erkrankt ist oder sich im Urlaub befindet, muss er Ihnen einen Vertretungsarzt benennen.
In solchen Ausnahmefällen, z. B. Erkrankung im Urlaub, ist eine Notfallbehandlung selbstverständlich auch bei einem anderen Arzt als Ihrem Hausarzt möglich.
Ja, für die Behandlung bei einem Facharzt benötigen Sie immer eine Überweisung von Ihrem Hausarzt. Ausgenommen davon sind Gynäkologen, Augenärzte, Kinderärzte und ärztliche Notfalldienste.
Wir bieten für Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen strukturierte Behandlungsprogramme an, um Behandlungsabläufe zu optimieren und die Qualität der Versorgung zu verbessern. Grundlage der Programme sind medizinische Empfehlungen, die den aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegeln und die Richtung für sämtliche Behandlungsschritte vorgeben.
*Osteoporose ist bisher in sieben Bundesländern umgesetzt: Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Andere Bundesländer folgen.
**Rheuma ist bisher in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe umgesetzt. Wir halten Sie bei beiden Erkrankungen auf dem aktuellen Stand, wenn andere Bundesländer folgen.
Voraussetzung für Ihre Teilnahme am DMP ist es, dass Ihr Arzt das DMP-Programm anbietet. Fragen Sie gerne bei Ihrem Arzt nach. Falls er das Programm anbietet, bitten Sie ihn, Sie in dieses Programm einzuschreiben. Er hält die Original-Teilnahmeunterlagen für Sie bereit. Zusätzlich erhalten Sie wichtige Informationen zur Einschreibung und zum Datenschutz.
Möchten Sie Ihren koordinierenden DMP-Arzt wechseln, kann der neue DMP-Arzt die Betreuung übernehmen. Sprechen Sie einfach Ihren neuen Arzt darauf an.
Befindet sich ihr neuer DMP-Arzt in einem anderen Bundesland als ihr vorheriger DMP-Arzt, erfolgt eine Neueinschreibung in das DMP-Programm.
Eine Kündigung ist jederzeit möglich. Schicken Sie dazu eine schriftliche Kündigung mit Ihren persönlichen Angaben und der Benennung des DMP-Programms per Post an BKK MediService, Postfach 300 199, 70441 Stuttgart oder per E-Mail an info@bkkmediservice.de
Für Programm-Fragen erreichen Sie das medizinische Fachpersonal des BKK-MediService montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr unter der kostenfreien Servicehotline 0800 6 007800. Ihre Rückfragen werden gerne auch per E-Mail unter info@bkkmediservice.de beantwortet.
BKK-MediService – der kompetente Partner der energie-BKK
Weitere Informationen zum DMP finden Sie auf unserer Webseite in unserem energie-Med I Portal.
Auch im europäischen Ausland genießen Sie unseren Versicherungsschutz. Die Leistungen können aber von den gewohnten Leistungen abweichen! Auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte finden Sie die europäische Krankenversicherungskarte – kurz EHIC. Zeigen Sie diese wie gewohnt beim Arztbesuch einfach vor. In der Regel können die Ärzte direkt mit uns abrechnen.
Nur in der Türkei, Tunesien und Bosnien-Herzegowina benötigen Sie einen Auslandskrankenschein. Diese können Sie sich ganz bequem telefonisch, über unsere App oder über info@energie-bkk.de anfordern
Auf der Internetseite der deutschen Verbindungsstelle Ausland (DVKA) erhalten Sie für jedes europäische Reiseziel ein Urlaubsmerkblatt. Darauf finden Sie alle wichtigen Informationen, Ansprechpartner und Telefonnummern im Krankheitsfall für Ihr Reiseziel.
Wenn Sie im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden, steht Ihnen im Bedarfsfall unsere 24/7 Arzthotline +49 511 911 10 900 an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Spezialisten beraten Sie zu folgenden Themen:
Darüber hinaus steht Ihnen die Arzthotline bei Fragen zu reise- und tropenmedizinischen Themen zur Verfügung.
Bitte senden Sie uns je nachdem welche Leistungen Sie im Ausland in Anspruch genommen haben, den Fragebogen für ärztliche Leistungen im Ausland oder den Fragebogen für Zahnbehandlungen im Ausland ausgefüllt zu, wir prüfen anschließend ob eine Erstattung möglich ist.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung. Die anfallenden Eigenbeteiligungen, Leistungen in nicht EU-Ländern sowie ein eventuell notwendiger Rücktransport ins Heimatland dürfen von uns nicht erstattet werden. Für Reisen in Nicht-EU-Länder besteht kein Versicherungsschutz, der Abschluss einer Reiseversicherung für solche Länder wird hier zwingend empfohlen.
Der Markt der privaten Zusatzversicherungen bietet unzählige Möglichkeiten der zusätzlichen Absicherung. Gemeinsam mit unserem Partner, der Barmenia Krankenversicherung, haben wir für Sie maßgeschneiderte Zusatzversicherungen für höchste Ansprüche entwickelt – individuell kombinierbar und zu einem beispielhaft günstigen Preis. Lesen Sie hier mehr zu dem Thema „Private Zusatzversicherung ExtraPlus“.
Nein, die Karte gilt nur für unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung. Sie gilt nicht für Personen, die sich aus bestimmten Gründen für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte zur Leistungsabklärung an uns.
Sie erhalten von uns so schnell wie möglich eine „provisorische Ersatzbescheinigung“. Diese ist gleichwertig und ermöglicht gleichermaßen den Zugang zu entsprechenden Leistungen.
Auch bei Vorlage der EHIC kann nicht garantiert werden, dass sich jeder Arzt oder Leistungserbringer im Ausland an die Regelungen hält. Wenn Ihnen hierdurch Kosten entstehen, erstatten wir diese in Höhe der im Ausland geltenden Vertragssätze.
Wenn Sie einen Urlaub in Bosnien-Herzegowina, Tunesien oder in der Türkei planen, benötigen Sie einen Anspruchsnachweis in Papierversion. Damit können Sie im Notfall sofort notwendige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Kosten für Behandlungen, die bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland warten können, dürfen wir nicht übernehmen. Auch die Behandlungskosten in Privatpraxen oder -kliniken können wir in der Regel nicht erstatten. Ihren individuellen Auslandskrankenschein können Sie ganz bequem und schnell über die Web-Version unseres Online-Service selbst erstellen oder alternativ hier bei uns anfordern.
Wichtig: Seit 1. September 2019 akzeptieren die türkischen Sozialversicherungsträger den Auslandskrankenschein T/A 11 nicht mehr in jedem Fall. Daher wird in den meisten Fällen auch keine „Gesundheitshilfebescheinigung“ ausgestellt. Aktuell bleibt Touristen nur die Möglichkeit, sich privat gegen Bezahlung behandeln zu lassen. Die energie-BKK erstattet Ihnen in diesen Fällen den Kassenanteil.
Merkblätter zur Krankenversicherung bei Urlaub im Ausland für verschiedene europäische Länder sowie den Mittelmeerraum hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland im Internet bereitgestellt: DVKA.
Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitglied mehr. Trotz des Ausstiegs aus der EU besteht weiterhin für Touristen mit der Europäischen Krankenversichertenkarte der Versicherungsschutz im Vereinigten Königreich.
Sie ermöglicht den Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen des britischen National Health Service (NHS) zu denselben Bedingungen wie für britische Bürger. Die EHIC ersetzt jedoch keine vollständige Reisekrankenversicherung und deckt weder private Behandlungen noch Rücktransporte ab; daher wird weiterhin dringend der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung empfohlen. Sollten Sie dennoch eine Privatrechnung erhalten, können wir Ihnen die Kosten in Höhe der deutschen Vertragssätze erstatten.
Bei Behandlungen der Osteopathie erstatten wir Ihnen drei mal pro Jahr, maximal 30 Euro der Kosten pro Behandlung. Voraussetzung für die Kostenbeteiligung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Behandlung durch einen qualifizierten Osteopathen/Arzt oder Mitglied eines Berufsverbands der Osteopathen durchgeführt wird. Nutzen Sie gern zur Bestätigung diese Vorlage der energie-BKK und senden uns die Unterlagen über unsere App „Meine energie-BKK„.
Rechnungen für Heilpraktiker hingegen dürfen wir nicht übernehmen.
Für Kurse (auch online), die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen und von Fremdanbietern (z. B. Volkshochschulen oder Sportvereinen) durchgeführt werden, erhalten Sie von uns zweimal jährlich einen Zuschuss von 80 Prozent der gesamten Kursgebühr. Kursanbieter finden weitere Informationen zur Zertifizierung und Registrierung ihrer Kurse auf der Webseite der zentralen Prüfstelle für Prävention.
Wir fördern im Rahmen der Prävention Kurse zur Förderung:
Für die Erstattung übermitteln Sie uns Ihre für alle Kassen geltende Teilnahmebescheinigung inkl. eines Nachweises über die erforderliche Mindest-Teilnahme der Kurseinheiten.
Die finden Sie auf unserer Webseite unter Reha und Funktionstraining.
Die gesetzliche Zuzahlung, die für Hilfsmittel ab dem 18 Lebensjahr zu leisten ist, beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt Ihre gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des Monatsbedarfs, maximal jedoch 10 Euro monatlich.
Ausnahme: Für Hilfsmittel, die Sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden benötigen, fällt keine Zuzahlung an.
Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand verwendet, ersetzt es diesen (z. B. Orthopädische Schuhe) oder ist in ihm ein solcher enthalten (z. B. Autokindersitz), fällt für Sie ein Eigenanteil auf den Gebrauchsgegenstand an.
Dieser ist in der Regel so hoch wie die Kosten für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand und wird direkt von Ihnen beim Vertragspartner geleistet.
Für viele Hilfsmittel sind den Krankenkassen bundesweit feste Beträge als Obergrenze für die Kostenübernahme vorgegeben. Einen Festbetrag gibt es für Schuheinlagen, Hörhilfen, ableitende Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Sehhilfen.
Diese Festbeträge sind bindend, das heißt, dass ggf. geforderte Mehrkosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden dürfen.
Einen Überblick über die gesetzlichen Festbeträge finden Sie hier.
Mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlungen sind Hilfsmittel durch die von uns für Sie geschlossenen Verträge kostenfrei. Allerdings werden häufig Produkte mit sogenannten Komfortmerkmalen oder besonderen Ausstattungsmerkmalen angeboten, die nicht medizinisch notwendig sind. Die Mehrkosten hierfür müssen Sie selbst tragen.
Entscheiden Sie sich für ein solches Produkt, muss Sie der Vertragspartner über die Mehrkosten informieren – eine entsprechende Mehrkostenerklärung ist von Ihnen zu unterschreiben.
Lassen Sie sich gerne von uns beraten, bevor Sie den Mehrkosten zustimmen.
Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung einer bereits von Ihnen bezahlten Privatrechnung nicht möglich ist. Wir dürfen Ihnen keine Kosten erstatten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip: Nach erbrachter Leistung rechnet der Vertragspartner seine Kosten direkt mit uns ab. Sie müssen nicht in Vorleistung treten.
Wir übernehmen für Sie die Kosten einer Wechselversorgung in medizinisch begründeten Fällen, wie z. B. aus hygienischen Gründen. Eine entsprechende ärztliche Verordnung ist hierfür erforderlich.
Alle Hilfsmittel, die zur Entlassung medizinisch notwendig sind, können direkt vom Krankenhaus verordnet werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses kümmert sich im Rahmen des Entlassungsmanagements auch um Ihre Versorgung mit Hilfsmitteln. Bitte besprechen Sie rechtzeitig die Versorgung mit den behandelnden Krankenhausärzten oder dem Sozialdienst ab.
Ein Vertragspartner vor Ort finden Sie direkt über unsere Vertragspartnersuche. Dieser klärt für Sie die Kostenübernahme mit uns und bespricht mit Ihnen einen kurzfristigen Termin zur Lieferung.
TENS- und EMS-Geräte sind elektrische Stimulationsgeräte, die mit Klebeelektroden auf der Haut angewendet werden. Obwohl beide Gerätetypen mit Stromimpulsen arbeiten, verfolgen sie unterschiedliche medizinische Ziele: TENS dient der Schmerzlinderung, EMS der Muskelstimulation.
Beide Geräte senden elektrische Impulse über Klebeelektroden (Pads) durch die Haut. Der entscheidende Unterschied liegt in Frequenz und Zielgewebe: TENS-Geräte arbeiten typischerweise mit höheren Frequenzen (1–150 Hz) und sprechen Nervenfasern an. EMS-Geräte nutzen Impulsmuster, die speziell auf Muskelgewebe abgestimmt sind und Muskelkontraktionen auslösen – auch ohne willentliche Anstrengung.
Ein TENS-Gerät stimuliert gezielt Nervenbahnen, um Schmerzreize zu blockieren oder körpereigene Endorphine freizusetzen. Es wird zur Schmerztherapie eingesetzt.
Ein EMS-Gerät reizt Muskeln direkt und löst Kontraktionen aus – zur Rehabilitation, Muskelkräftigung oder zum Muskelerhalt nach Verletzungen.
Typische Anwendungsgebiete für TENS:
Typische Anwendungsgebiete für EMS:
Beide Geräte können von vielen Menschen sicher angewendet werden. Es gibt jedoch medizinische Situationen, in denen eine Anwendung nicht empfohlen oder vorab mit einer Ärztin oder einem Arzt abgesprochen werden sollte.
Kontraindikationen (absolute Gegenanzeigen): Herzschrittmacher oder implantierbare Defibrillatoren, aktive Implantate im Körper, Schwangerschaft im Bauch- und Beckenbereich, akute Entzündungen oder offene Wunden im Anwendungsbereich, Epilepsie sowie fehlende Schmerzempfindung in der behandelten Region.
Bei Unsicherheit gilt: vor der ersten Anwendung ärztlichen Rat einholen.
Medizinische Elektrostimulationsgeräte sind in Apotheken, Sanitätshäusern, im Medizinbedarfshandel sowie im Online-Fachhandel erhältlich. Achten Sie beim Kauf auf die CE-Kennzeichnung und – bei therapeutischer Nutzung – auf eine ärztliche Verordnung, die auch Voraussetzung für eine mögliche Kostenerstattung durch Ihre Krankenversicherung sein kann.
Ja, in Deutschland gilt für Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, u.a. eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die bisherige Familienversicherung durch deine Eltern endet, jetzt hast du die freie Wahl und kannst dich z. B. für die energie-BKK entscheiden. Solltest du dich bereits bei einer anderen Krankenkasse angemeldet haben, kannst du das bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn korrigieren und du kannst doch noch zur energie-BKK wechseln. Wir würden uns freuen!
Es kommt nicht immer nur aufs Geld an – bei einer Krankenkasse solltest du vor allem auf gute Leistungen und super Services achten! Vergleiche die Krankenkassen und schaue, ob diese so gute Leistungen für Azubis wie die energie-BKK anbietet. Solltest du dich bereits bei einer anderen Krankenkasse angemeldet haben, kannst du das bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn korrigieren und zur energie-BKK wechseln. Wir würden uns freuen!
Das ist ganz unterschiedlich. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung errechnet der Arbeitgeber aus dem Bruttolohn, also deiner Ausbildungsvergütung.
Bis auf wenige Ausnahmen werden die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von dir bezahlt. Es gilt dabei ein gesetzlich festgelegter Beitragssatz zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Dieser Zusatzbeitrag ist je nach Krankenkasse unterschiedlich. Auch die Beitragssätze zur Rentenversicherung, zur Arbeitsförderung sowie zur Pflegeversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben und werden hälftig gezahlt.
Am besten meldest du dich bei deiner Krankenkasse an, sobald du die Zusage für deinen Ausbildungsplatz in der Tasche hast. Dann hat die Krankenkasse genug Zeit alle weiteren wichtigen Dinge wie z. B. die Anmeldung beim Arbeitgeber, die Zusendung der Krankenversicherungskarte etc. in die Wege zu leiten. Spätestens aber bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn.
Hier reicht es, wenn du deinem Arbeitgeber formlos den Namen der gewählten Krankenkasse mitteilst. Alternativ oder auch zusätzlich kannst du die von uns erstellte Mitgliedsbescheinigung deinem Arbeitgeber vorlegen. Solltest du dich bereits bei einer anderen Krankenkasse angemeldet haben, kannst du das bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn korrigieren und zur energie-BKK wechseln. Wir würden uns freuen!
Klicke hier und melde dich einfach, schnell und unkompliziert an.
Solange, wie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, kann eine bisher bestehende Familienversicherung grundsätzlich fortgeführt werden.
Ja, hier gibt es gravierende Unterschiede. Bei einer betrieblichen Ausbildung kommt es zur eigenständigen Versicherung in der Krankenversicherung (siehe „Muss ich mich als Azubi selbst versichern”). Dies gilt auch für Teilnehmer an dualen Studiengängen. Bei einer rein schulischen Ausbildung kann ggf. die bisher bestehende Familienversicherung fortgeführt werden, da es zu keiner eigenständigen Sozialversicherungspflicht kommt. Bei praxisintegrierten Ausbildungen (schulische und berufspraktische Ausbildungsabschnitte wechseln sich ab) kommt es hingegen wieder zur eigenständigen Versicherungspflicht, wenn ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde und ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.
Freie Ausbildungsstellen findest du auf unserer Website unter Karriere.
Der eigenstände Versicherungsschutz endet nicht automatisch mit dem Abschluss der Ausbildung. Je nachdem, wie es beruflich weitergeht, gestaltet sich die Fortführung deiner Krankenversicherung. Bei Fortbestand der Beschäftigung bleibt es grundsätzlich bei der bisher bestehenden eigenständigen Pflichtversicherung. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitslosigkeit (bei Bezug von Arbeitslosengeld). Sollte die bisherige Pflichtversicherung enden, greift grundsätzlich die die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung.
Nein, wenn du bei solchen „geringfügigen Beschäftigungen” oder auch „Minijobs” nicht mehr als 603 Euro (ab dem 1.1.2026) monatlich erhältst oder die Beschäftigung auf drei Monate innerhalb des Kalenderjahres befristet ist.
Sollten du während deines Freiwilligendienstes Arbeitsentgelt, egal in welcher Höhe erhalten, wirst du bei uns als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer versichert. Zu solchem Arbeitsentgelt gehören – außer beim Jugendfreiwilligendienst im Ausland – auch Taschengeld, Fahrkostenzuschüsse oder Unterkunft und Verpflegung. Beiträge musst du aber trotzdem nicht zahlen. Denn dein Arbeitsbetrieb übernimmt die Beiträge komplett für dich.
Ja. Die Aufnahme eines Studiums hat Auswirkungen auf den Status Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Wir haben zu prüfen, ob Sie weiterhin beitragsfrei familienversichert oder als eigenständiges Mitglied (mit Beitragszahlung) versichert werden. Deshalb teilen Sie uns am einfachsten kurz telefonisch mit, wenn sie die Aufnahme eines Studiums planen. Dann können wir sofort prüfen, wie es mit Ihrer Versicherung weitergeht und können Ihnen ggf. alle erforderlichen Unterlagen zukommen lassen. Eine Info geht natürlich auch per E-Mail, Fax oder Post. In diesem Fall teilen Sie uns bitte den geplanten Beginn und den genauen Namen der Hochschule und für eventuelle Rückfragen Ihre Telefonnummer oder einen anderen gewünschten Kommunikationsweg mit.
Am einfachsten, wenn Sie bereits für unseren Online-Service angemeldet sind. Dort können Sie im Bereich „Studenten“ einfach Ihre Mitgliedsbescheinigung (incl. dem Nachweis für das BAföG-Amt) herunterladen und bei Ihrer Hochschule einreichen. Alternativ können Sie diese auch weiterhin telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 910 oder per E-Mail an info@energie-BKK.de bei uns anfordern.
Als ordentlich eingeschriebener Student unterliegen Sie der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung (KVdS). Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Mitgliedschaft. Alternativ besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, über einen Elternteil oder den Ehegatten/Lebenspartner (weiterhin) über die Familienversicherung versichert zu werden. Vorteil: Im Gegensatz zur eigenen Mitgliedschaft wird die Familienversicherung beitragsfrei durchgeführt.
Da Studenten finanziell auch beim Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entlastet werden sollen, zahlen sie einen niedrigeren Beitrag als den Mindestbeitrag für freiwillig gesetzlich Versicherte. Der monatliche Beitrag beträgt seit dem 1. Januar 2026 zur Krankenversicherung 121,41 € und zur Pflegeversicherung 30,78 € mit einem Kind (mit Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 35,91 €). Die Höhe des Beitrages richtet sich unter anderem nach dem aktuellen BAföG-Bedarfssatz. Eine Änderung führt somit zu einer Anpassung der Beiträge ab dem Beginn des auf die Änderung folgenden Wintersemesters. Tipp: Nach dem BAföG kann ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden.
Grundsätzlich sind die Beiträge vor Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das jeweilige gesamte Semester im Voraus zu zahlen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen oder einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank einrichten. In diesen Fällen ist jeweils 1/6 des gesamten Semesterbeitrages am 15. des Monats für den Vormonat fällig (Bsp.: Der Beitrag für Mai ist somit erst im Juni zu zahlen).
Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die KVdS um Zeiten verlängert werden, in denen Sie vor Erreichen des 30. Lebensjahres an einer ordentlichen Durchführung Ihres Studiums gehindert wurden.
Folgende Hinderungsgründe können zum Beispiel zur Verlängerung führen:
Persönliche Gründe
• schwere Erkrankungen (über mindestens 3 Monate)
• Schwangerschaft
• Behinderung
• Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
• gesetzliche Dienstpflicht / Surrogat Dienste
• gesetzlich geregelte Freiwilligendienste
Familiäre Gründe
• Betreuung eines erkrankten/behinderten Angehörigen
Art der Ausbildung
• Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs
• studienvorbereitender Sprachkurs
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden:
• gesetzlicher Dienstpflicht
• freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
• Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
• Jugendfreiwilligendienstgesetz
• oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
• Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Ja. Hierfür müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag stellen. Allerdings ist der Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes erforderlich. Bitte bedenken Sie, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann. Am besten lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie einen anderweitigen Versicherungsschutz abschließen, damit es nicht zu ungewünschten Nachteilen für Sie kommt.
Ja, das können Sie. Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule tritt grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung ein. Als bisher privat Versicherter haben Sie auch das Wahlrecht zur energie-BKK. Wichtig: Durch den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung wird Ihre bisherige private Versicherung NICHT automatisch beendet. Diese muss von Ihnen gekündigt werden. Aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung steht Ihnen ein besonderes Kündigungsrecht zu, sodass Sie grundsätzlich Ihre private Versicherung nahtlos zum Beginn Ihrer gesetzlichen Versicherung beenden können.
Während eines dualen Studiums sind die Teilnehmer über die gesamte Dauer kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversicherungspflichtig. Dieses gilt jedoch nicht für Beamte. Eine Versicherung als Student oder in der Familienversicherung ist ausgeschlossen.
Nein, meistens leider nicht. Personen, die als Doktoranden nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung der Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind (z. B. um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können), unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung. Ist die Promotion hingegen Bestandteil der regulären Hochschulausbildung – die Anfertigung der Dissertation erfolgt dabei noch vor Abschluss des Master- oder Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens –, wird die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nicht ausgeschlossen.
Ja, sofern für Sie aufgrund von über- oder zwischenstaatlichem Recht kein Sachleistungsanspruch mehr gegenüber Ihrer bisherigen Versicherung aus Ihrem Wohnstaat besteht. In diesem Fall unterliegen Sie den gleichen Regelungen wie einheimische Studenten. Sie können dann auch Mitglied bei der energie-BKK werden.
Sofern Sie auch während Ihres Auslandsstudiums weiterhin in Deutschland als Student eingeschrieben sind, bleiben Sie bei uns versichert. In diesem Fall endet die Versicherung bei uns nur, wenn Sie im Ausland, beispielsweise durch eine Beschäftigungsaufnahme, der dortigen Versicherungspflicht unterliegen.
Sollten Sie sich nur im Ausland einschreiben, bleiben Sie bei uns versichert, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und die Einschreibung an einer Hochschule in einem EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich erfolgt. Aber auch hier gilt: Sollten Sie im ausländischen Staat der Versicherungspflicht unterliegen, endet die Versicherung bei der energie-BKK.
Ob sich ein Job auf den Krankenversicherungsschutz auswirkt ist unter anderem von der Höhe der Entlohnung und dem Umfang der Tätigkeit abhängig. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns telefonisch in Verbindung. Möglichst vor Aufnahme der Beschäftigung, damit Ihnen bereits zu Beginn die versicherungsrechtlichen Auswirkungen aufgezeigt werden können. Ganz Wichtig: Meistens besteht für diese Beschäftigungen aufgrund des sogenannten „Studentenprivilegs“ (Werkstudenten) Versicherungsfreiheit (mit Ausnahme zur Rentenversicherung). Es müssen also keine Beiträge aus der Beschäftigung (Ausnahme: Rentenversicherung) abgeführt werden. Bei vielen familienversicherten Studenten führt diese Beschäftigung aber dazu, dass aufgrund der Höhe des Entgelts die Familienversicherung beendet werden muss. Dies hat zur Konsequenz, dass sie für die jetzt eintretende Pflichtversicherung in der KVdS Beiträge zahlen müssen. Die Beschäftigung kann somit indirekt doch zu einer Beitragspflicht führen.
Ja, dies ist möglich, wie in der vorherigen Frage beschrieben, ist dies abhängig von der Höhe Ihrer regelmäßigen Einkünfte. Um ganz präzise zu sein, wir haben hier Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen zu prüfen. Um die Familienversicherung nicht zu gefährden, darf das monatliche Gesamteinkommen hierbei in 2026 den Wert von 565 Euro nicht überschreiten (bzw. 603 Euro, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird). Allerdings dürfen bei der Prüfung von Ihrem Arbeitsentgelt die tatsächlichen Werbungskosten (mindestens aber 1.230 Euro jährlich) abgezogen werden. Aber Achtung! Bei der Prüfung Ihres Gesamteinkommens ist nicht nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Sollten Sie neben dem Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte (z. B. Stipendien, Zinserträge, Mieteinkünfte, etc.) erhalten, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
Eventuell. Sofern Sie für dieses Praktikum kein Arbeitsentgelt erhalten, hat es keine Auswirkung auf Ihre Familienversicherung. Sollten Sie allerdings für dieses Praktikum entlohnt werden, kann dies zur Beendigung der Familienversicherung führen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in den Antworten zu diesen Fragen:
Grundsätzlich ist eine beitragsfreie Familienversicherung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis zum 18. LJ grundsätzlich, ohne eigenes Einkommen bis zu 23. LJ, in Ausbildung bis zum 25. LJ) möglich. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden:
Grundsätzlich sind die Beiträge vor Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das jeweilige gesamte Semester im Voraus zu zahlen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn du uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilst oder einen Dauerauftrag bei deiner Bank einrichten lässt. In diesen Fällen ist jeweils 1/6 des gesamten Semesterbeitrages am 15. des Monats für den Vormonat fällig (Beispiel: Der Beitrag für Mai wird somit erst im Juni abgebucht).
Sie müssen lediglich Ihre Beitrittserklärung bei uns einreichen und nach unserer Bestätigung (sofern vorhanden) Ihren Arbeitgeber oder Ihre zuständige Bundesagentur für Arbeit darüber informieren. Ihr Beitritt ist an keine besondere Form gebunden. Am einfachsten und schnellsten geht es über So werden Sie Mitglied bei uns! Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung auch telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 911 oder per E-Mail info@energie-BKK.de bei uns anfordern. Um die Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse und alles Weitere für den Wechsel Erforderliche kümmern wir uns dann für Sie.
Derzeit beträgt die gesetzliche Bindungsfrist 12 Monate. Sofern Sie einen Wahltarif in Anspruch nehmen, kann dies die Bindungsfrist verlängern oder Ihr Sonderkündigungsrecht ausschließen. Bei Beendigung Ihrer Mitgliedschaft, z. B. bei Beendigung Ihrer Beschäftigung erlischt die Bindungsfrist automatisch.
Nach Eingang der Beitrittserklärung erhalten Sie diese normalerweise innerhalb von 2 Werktagen nach unserer Bestätigung. Sollten wir wider Erwarten vorher noch Fragen haben, versuchen wir Sie kurzfristig telefonisch zu erreichen. Ansonsten melden wir uns bei Ihnen per E-Mail oder per Post. In diesem Fall verzögert sich die Bestätigung ein wenig. Bei der eGK lässt sich der genaue Zeitpunkt nicht so genau bestimmen, da wir hier unter anderem auf die Bestätigung des Wechseltermins Ihrer bisherigen Krankenkasse angewiesen sind und hierauf keinen direkten Einfluss haben. Sobald Ihre bisherige Krankenkasse uns den Wechseltermin bestätigt hat und uns ihr Lichtbild vorliegt, wird Ihre neue Krankenversicherungskarte (eGK) bestellt. Diese erhalten Sie innerhalb von 10-14 Tagen per Post.
Nein. Das Krankenkassenwahlrecht gilt nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie müssen lediglich Ihre Beitrittserklärung bei uns einreichen und nach unserer Bestätigung (sofern vorhanden) Ihren Arbeitgeber, Ihre zuständige Bundesagentur für Arbeit oder Ihre Hochschule darüber informieren. Ihr Beitritt ist an keine besondere Form gebunden. Am einfachsten und schnellsten geht es über So werden Sie Mitglied bei uns! Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung auch telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 911 oder per E-Mail info@energie-BKK.de bei uns anfordern. Um die Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse und alles Weitere für den Wechsel Erforderliche kümmern wir uns dann für Sie.
Als gesetzlich Krankenversicherter sind Ihre Kinder, Ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner oder sogar Ihre Enkel unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Vom Neugeborenen angefangen, über Kleinkind bis zum Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag). Alle Ihre Familienangehörigen genießen bei uns denselben Schutz. Stellen Sie dazu einfach einen Antrag zur Aufnahme in die kostenfreie Familienversicherung.
Nein, Ihre Beitrittserklärung bei der energie-BKK reicht aus. Wir kümmern uns um alles Weitere. Unter anderem informieren wir Ihre bisherige Krankenkasse über Ihren Wechsel.
Am einfachsten und schnellsten geht es über So werden Sie Mitglied bei uns! Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung bei uns auch telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 911 oder per E-Mail info@energie-BKK.de anfordern.
Nein. Hier findet keinerlei Prüfung statt. Dementsprechend finden Sie auf unserer Beitrittserklärung auch keinerlei Fragen hierzu.
Wir sind für Sie in unseren Service-Centern persönlich erreichbar.
Ja, sofern Sie zurzeit gesetzlich krankenversichert und nicht zum Personenkreis der Landwirte (§ 2 KVLG) gehören. Hierbei spielt es keine Rolle, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie derzeit versichert sind. Kein Beitrittsrecht haben privat krankenversicherte Personen.
Hier sind verschiedene Konstellationen möglich.
1) „Kündigungsverfahren“
Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Beitrittserklärung, möglich.
Beispiel:
2) „Beitrittsverfahren“
Sofern Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes endet, können sie grundsätzlich sofort die Krankenkasse wechseln. Die Bindungsfrist von 12 Monaten spielt hierbei keine Rolle. Sie können also auch dann eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie bei Ihrer aktuellen Kasse z. B. erst seit 3 Monaten versichert sind. Ein sofortiger Kassenwechsel ist meistens dann möglich, wenn Sie z. B. einen Arbeitgeberwechsel vornehmen. Hier kann mit dem nahtlosen Wechsel in ein neues Versicherungsverhältnis (bei Aufnahme der neuen Beschäftigung) eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Sollten Sie einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, so hat dies keine Auswirkung auf Ihr sofortiges Kassenwahlrecht.
3) „Sonderkündigungsrecht“
Sollte Ihre bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erheben oder erhöhen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sind Sie nicht an die Mindestbindungsfrist gebunden und können schon vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Auch hier erfolgt der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats, der auf Ihre Erklärung zum Kassenwechsel folgt.
Das Wahlrecht muss allerdings innerhalb eines vollen Zeitmonats nach Erhalt der Information über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen.
Beispiel: Info durch die Krankenkasse am 20.12. Die Kündigung muss bis zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.
Eine Ausnahme gilt aber auch hier. Wenn Sie den Wahltarif Krankengeld (§ 53 Absatz 6 SGB V) abgeschlossen haben, sind Sie an die Mindestbindungsfrist dieses Tarifes gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist.
Alles doch zu kompliziert? Wir beraten Sie auch gern telefonisch unter unserer Servicenummer 0511 911 10 910 oder stellen Sie Ihre Frage per E-Mail an info@energie-BKK.de.
Sie müssen lediglich Ihren Beitritt bei uns anzeigen und nach unserer Bestätigung (sofern vorhanden) Ihren Arbeitgeber, Ihr Arbeitsamt oder Ihre Hochschule darüber informieren. Ihr Beitritt ist an keine besondere Form gebunden. Am einfachsten und schnellsten kommen geht es über So werden Sie Mitglied bei uns! Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung auch telefonisch über unsere Servicehotline0511 911 10 910 oder per E-Mail info@energie-BKK.de bei uns anfordern. Um die Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse und alles Weitere für den Wechsel Erforderliche kümmern wir uns dann für Sie.
Nein, Ihre Beitrittserklärung bei der energie-BKK reicht aus. Wir kümmern uns um alles Weitere. Unter anderem informieren wir Ihre bisherige Krankenkasse über Ihren Wechsel.
Auch hier geht es online (wie in der Frage zuvor beschrieben) am einfachsten, da die Unterlagen direkt an uns weitergeleitet werden. Ansonsten stehen aber auch folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
per Fax an: 0511 911 10 299
per E-Mail an: info@energie-BKK.de
per Post an: energie-BKK, 30134 Hannover
oder persönlich an in einem unserer Service-Center.
Bei einem Kassenwechsel ist die zur Meldung (Ihrer Mitgliedschaft) verpflichtete Stelle zu informieren.
Dies ist u. a. für:
Arbeitnehmer – der Arbeitgeber
Rentner – die Rentenversicherung
Arbeitslose – das Arbeitsamt
Studenten – die Hochschule
Die zur Meldung verpflichtete Stelle ist von Ihnen formlos über den Wechsel zu unterrichten. Eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung stellen wir Ihnen dann zur Verfügung.
Auch Ihre Angehörigen sind bei uns herzlich willkommen. Durch den Kassenwechsel ergeben sich keine Änderungen für die beitragsfreie Familienversicherung. Wir benötigen lediglich die Daten Ihrer Angehörigen. Hierfür können Sie gern den Bogen Angaben zur Feststellung der Familienversicherung verwenden oder auf der Beitrittserklärung auf die mitzuversichernden Angehörigen hinweisen.
Sie erhalten dann umgehend die hierfür erforderlichen Unterlagen von uns.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Beitragshöhe ist von mehreren Faktoren abhängig. Die bei der Beitragsberechnung zu beachtenden Regelungen sind jedoch identisch mit denen bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.
Für mache Personenkreise ist die Beitragshöhe gesetzlich festgeschrieben, so z. B. für Studenten. Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, müssen selbst keine Beiträge entrichten. Dieses übernimmt der Leistungsträger komplett für sie. Ansonsten gilt bei fast allen anderen Personenkreisen, dass die Höhe des Beitrags abhängig von der Höhe der individuellen Einkünfte bemessen wird. Allerdings gilt bei diesen Einnahmen eine Mindestbemessungs- und eine Höchstbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze). Diese Grenzen werden grundsätzlich jährlich zum 01.01. eines jeden Jahres angepasst.
Ein weiterer Faktor, der die Höhe der Beiträge mit beeinflusst, ist der zu berücksichtigende Beitragssatz (BS). Hier gibt es den ermäßigten BS (seit 2015 14,0 %), den allgemeinen BS (seit 2015 14,6 %) und gegebenenfalls einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Im Gegensatz zum ermäßigten BS beinhaltet der allgemeine BS den Anspruch auf Krankengeld. Einen Anspruch auf Krankengeld haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer und auf Wunsch hauptberuflich selbstständig Tätige. Allerdings gilt die Regelung über den Anspruch auf Krankengeld nicht für alle Personenkreise. So wird z. B. der Beitragssatz für Rentner (allgemeiner BS) und Studenten (besonderer ermäßigter BS) gesetzlich festgelegt. In vielen Fällen müssen Sie den so ermittelten Beitrag aber nicht allein tragen. Bei Arbeitnehmern und Rentnern übernimmt der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger bis zu 50 % des Beitrages.
Klicken Sie hier und melden Sie sich einfach, schnell und kompliziert an. Wir informieren Ihre bisherige Krankenkasse über den Wechsel.
Nein, Ihre Beitrittserklärung bei uns reicht aus. Wir informieren die bisherige Krankenkasse über den Wechsel.
Nein, denn es kommt nicht immer nur auf das Geld an – bei einer Krankenkasse solltesn Sie vor allem auf gute Leistungen und super Services achten! Auch die Anzahl der Versicherten ist nicht entscheidend. Vergleichen Sie uns und schauen Sie, ob die anderen so gute Zusatzleistungen wie wir anbieten. Laut den Bewertungsportalen gehören wir zu den besten Krankenkassen bundesweit.
Dieser Personenkreis ist meistens über ein Elternteil in einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Endet oder besteht keine Familienversicherung, so ist der Student/Praktikant pflichtversichert oder er kann sich freiwillig weiter versichern.
Die Beiträge zur Pflichtversicherung werden auf Grundlage des Bafögsatzes in Höhe von monatlich 855,00 Euro berechnet. Seit 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung 10,22 % zuzüglich unseres kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes von 3,98 %. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 121,41 Euro. Zur Pflegeversicherung sind es für kinderlose Mitglieder über 23 Jahre monatlich 35,91 Euro bzw. 30,78 Euro mit einem Kind. Als freiwilliges Mitglied zahlen Sie individuelle Beiträge.
Die gesetzlichen Krankenkassen können über einen Teil der Beiträge selbst bestimmen. Deshalb wurde der individuelle Zusatzbeitrag zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz eingeführt. Gleichzeitig wurde der allgemeine Beitragssatz um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.
Der Zusatzbeitragssatz ist von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden und wird erhoben, wenn der Finanzierungsbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Eine Obergrenze für den Zusatzbeitrag besteht nicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diesen.
Bei den Rentern übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des aus der gesetzlichen Rente zu zahlenden Zusatzbeitrages.
Durch den Zusatzbeitrag will der Gesetzgeber einen größeren Wettbewerb zwischen den Krankenkassen erreichen.
Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rein rechnerische Größe und wird jährlich neu berechnet. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.
Von Bedeutung ist der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro. Für alle anderen gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz der eigenen Krankenkasse.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent festgesetzt und ihn im Bundesanzeiger bekannt gegeben (2025 belief sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 2,5 Prozent).
Viele gesetzliche Krankenkassen werden im kommenden Jahr ihre Beiträge anheben. Bedingt durch den Vermögensabbau im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes und der damit verbundenen geringeren finanziellen Spielräume ist die Kalkulation des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auch in 2025/2026 für alle Krankenkassen eine große Herausforderung.
Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann das Mitglied seine Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln und z. B. Mitglied der energie-BKK werden. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein.
Beispiel: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrages:
Lösung: Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten am 31.03.2026. Die Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft wird durch die neu gewählte Krankenkasse automatisch veranlasst
Dann ist eine reguläre Kündigung möglich, wobei die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, insbesondere die Erfüllung der Mindestbindungsfrist von 12 Monaten.
Die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen haben kein eigenes Sonderkündigungsrecht, sind aber analog zum Mitglied ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Krankenkasse mitversichert. Auch dort haben sie Ansprüche gemäß dem gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2026: 2,9 Prozent). Dies betrifft vor allem Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, so z. B. Geringverdiener, wie Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro/brutto im Monat. Hier übernimmt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag. Das Gleiche gilt auch für Bezieher von Bürgergeld, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages übernimmt der Leistungsträger. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.
Nein, eine Befreiungsregelung vom Zusatzbeitragssatz ist nicht vorgesehen. Wenn der gesetzliche Beitragssatz zu entrichten ist, gilt dies auch für den Zusatzbeitragssatz.
Für die Beitragszahlung aus gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten) gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich für versicherungspflichtige Bezieher von gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (bei Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle) immer erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus.
Beispiel: Versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner
Lösung: Die Deutsche Rentenversicherung DRV berechnet den Beitrag auf die gesetzliche Rente bis zum 28. Februar 2026 mit einem (Gesamt-)Beitragssatz von 17,58 %. Ab 1. März 2026 gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 3,98 %.
Schriftgröße
Darstellung