03.06.2025
Mutterschutz bei Fehlgeburten
Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben seit dem 1. Juni 2025 Anspruch auf Mutterschutz. Das bedeutet, dass ihnen eine gesetzlich geregelte Schutzfrist zur Erholung zusteht.
Ob und wie der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt gilt, hängt davon ab, ob die Frau ihren Arbeitgeber bereits über die Schwangerschaft informiert hat.
- Wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist:
Die Frau informiert den Arbeitgeber über die Fehlgeburt mit einem ärztlichen Attest über die Fehlgeburt und die Schwangerschaftswoche. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Mutterschutz zu gewähren.
- Wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber noch nicht bekannt ist:
Die Frau entscheidet selbst, ob sie den Arbeitgeber über die Fehlgeburt informieren möchte. Nur mit dieser Information kann der Mutterschutz umgesetzt werden.
Je nachdem, in welcher Schwangerschaftswoche die Fehlgeburt eintritt, gelten folgende Mutterschutzfristen:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Beschäftigungsverbot
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Beschäftigungsverbot
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Beschäftigungsverbot
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot sind nur möglich, wenn sich die Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Frauen können somit selbst entscheiden, ob sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen möchten oder weiterarbeiten wollen.
Die Schutzfrist beginnt am Tag nach der Fehlgeburt. Während der Mutterschutzfrist und dem Tag der Fehlgeburt erhalten Frauen Mutterschaftsgeld.
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