Mutterschutzrechner
Mit dem Mutterschutzrechners können Sie die genauen Fristen einfach selbst berechnen.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und einer der folgenden drei Punkte auf Sie zutrifft:
Das Mutterschaftsgeld erhalten Sie 6 Wochen lang vor (erste Schutzfrist) und 8 Wochen nach der Entbindung (zweite Schutzfrist) sowie am Tag der Geburt selbst. Zusätzlich gilt: Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die zweite Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen. Auch wenn bei Ihrem Kind innerhalb der ersten 8 Wochen eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen.
Generell gilt: Als gesetzlich versicherte Angestellte (inkl. Azubis und geringfügig Beschäftigte) erhalten Sie 13 € Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von der energie-BKK. Die Differenz zu Ihrem Nettogehalt übernimmt Ihr Arbeitgeber.
Die nachstehende Übersicht zeigt Ihnen je Berufsgruppe Ihren Mutterschaftsgeld-Anspruch:
| Mutterschaftsgeld | Gut zu wissen | |
|---|---|---|
| Angestellte (auch Auszubildende & geringfügig Beschäftigte) | Bis zu 13 € pro Tag von der energie-BKK | Arbeitgeber zahlt die Differenz zu Ihrem Nettogehalt |
| Frauen in Elternzeit | Bis zu 13 € pro Tag von der energie-BKK | Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss während der Überschneidung von neuem Mutterschutz und der Elternzeit |
| Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I | Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengelds | Bei einem Nebenjob bis zu 13 € pro Kalendertag zusätzlich |
| Selbstständige (mit Krankengeldanspruch) | 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens | Höhe des Mutterschaftsgelds = Höhe des Krankengelds |
| Bezieherinnen von Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehemals Bürgergeld) | Kein Mutterschaftsgeld | Erhöhung der Grundsicherung ab der 13. Schwangerschaftswoche; Zuschüsse für die Erstaustattung möglich |
| Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigung & Privatversicherte in einem Arbeitsverhältnis | Einmalig 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung | Mehr Infos beim Bundesamt für Soziale Sicherung |
Ja, im Fall einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ob Sie die Schutzfrist in Anspruch nehmen, entscheiden Sie dabei selbst.
Es gelten folgende Schutzfristen, in denen Sie sich erholen können:
Das Mutterschaftsgeld erhalten Sie von der energie-BKK. Beachten Sie, dass wir laut gesetzlichen Vorgaben eine Bescheinigung über Ihre Fehlgeburt benötigen, um es Ihnen auszahlen zu können. Die Ausfertigung für Ihren Arbeitgeber geben Sie bitte an diesen weiter.
Gut zu wissen: Bis zu 4 Monate nach der Fehlgeburt (ab der 13. Schwangerschaftswoche) besteht für Sie ein Kündigungsschutz.
Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, benötigen Sie zunächst eine Bescheinigung für den voraussichtlichen Entbindungstag (etwa 7 Wochen vor dem Termin). Diese bekommen Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme.
Anschließend füllen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld aus – je nach Format auf der Rückseite oder im unteren Teil der Bescheinigung. Er sollte spätestens bis zum Beginn der Schutzfrist vorliegen.
Im letzten Schritt reichen Sie Ihren Antrag einfach bei uns ein, wir kümmern uns für Sie um den Rest.
Ja, während Sie Mutterschaftsgeld erhalten, sind Sie in der Regel beitragsfrei versichert. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Sie beitragspflichtige Einnahmen vorzuweisen haben, zum Beispiel aus einer Selbstständigkeit oder aus Kapitaleinkünften.
Wenn Sie familienversichert sind, bleiben Sie in diesem Zeitraum versichert, haben aber keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Stattdessen erhalten familienversicherte Frauen einmalig 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung, wenn neben der Familienversicherung ein Minijob oder ein anderes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird.
Weitere wichtige Fragen und Antworten rund um das Mutterschaftsgeld haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.
Das Mutterschaftsgeld zahlt Ihnen die energie-BKK. Ihr Arbeitgeber übernimmt zusätzlich die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Ihrem Nettoeinkommen.
Der Hauptunterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Mutterschutzgeld (Fachbegriff: Mutterschutzlohn) liegt im Zeitpunkt und der zuständigen Stelle, die das Geld bezahlt.
Mutterschutzgeld ist eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen. Mutterschaftsgeld ist dagegen eine Leistung der Krankenkasse (ergänzt durch den Arbeitgeberzuschuss), während der gesetzlichen Mutterschutzfristen rund um die Geburt.
Ja, das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Die Elterngeldstelle zieht das Mutterschaftsgeld inkl. Arbeitgeberzuschuss ab, sodass die ersten Lebensmonate Ihres Kindes faktisch durch das Mutterschaftsgeld abgedeckt sind. Erst danach wird das Elterngeld tatsächlich ausgezahlt.
Das Mutterschaftsgeld wird mit Beginn der ersten Schutzfrist, also 6 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, ausgezahlt.
Mit dem Mutterschutzrechners können Sie die genauen Fristen einfach selbst berechnen.
Von Ihrem Arzt erhalten Sie eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Bitte füllen Sie im unteren Teil bzw. auf der Rückseite den Antrag aus und reichen die Bescheinigung dann bei uns ein.
Nach Einreichung der Geburtsbescheinigung wird Sie Ihnen zugeschickt.
Der Antrag befindet sich auf der Rückseite der Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Diese Bescheinigung wird von Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Hebamme ausgestellt.
Ja, Sie müssen weitere Angaben auf dem Antrag machen.
Nein, Sie können uns die Unterlagen gerne einfach per App oder per E-Mail an info@energie-bkk.de übermitteln.
Um den Anspruch prüfen zu können, benötigen wir verschiedene Angaben – sowohl von Ihrem Arzt oder der Hebamme sowie von Ihnen. Diese Informationen können wir der Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung und Ihren Angaben entnehmen.
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