Beitritt - Neumitglieder
Mitglied werden

Fragen zum Beitritt für Neumitglieder

Kann jeder Mitglied bei der energie-BKK werden?

Ja, sofern Sie zurzeit gesetzlich krankenversichert und nicht zum Personenkreis der Landwirte (§ 2 KVLG) gehören. Hierbei spielt es keine Rolle, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie derzeit versichert sind. Kein Beitrittsrecht haben privat krankenversicherte Personen.

Zu welchen Datum kann ich wechseln?

Hier sind verschiedene Konstellationen möglich.
1) „Kündigungsverfahren“
Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Beitrittserklärung, möglich.

Beispiel:

  • Eingang der Beitrittserklärung am 12.06.
  • Der übernächste Monat endet somit am 31.08.
  • Die neue Mitgliedschaft beginnt am 01.09.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie seit mindestens 12 Monaten bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse versichert sind (gesetzliche Mindestbindungsfrist von 12 Monaten). Sollte dieses noch nicht der Fall sein, wird Ihr Beitritt automatisch auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verlegt.
Sofern Sie bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, muss für einen Wechsel diese Frist auch erst abgelaufen sein. Sollte der Wahltarif eine Bindungsfrist von 3 Jahren vorsehen, ist ein Wechsel auch erst nach Ablauf dieser Frist möglich.

2) „Beitrittsverfahren“
Sofern Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes endet, können sie grundsätzlich sofort die Krankenkasse wechseln. Die Bindungsfrist von 12 Monaten spielt hierbei keine Rolle. Sie können also auch dann eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie bei Ihrer aktuellen Kasse z. B. erst seit 3 Monaten versichert sind. Ein sofortiger Kassenwechsel ist meistens dann möglich, wenn Sie z. B. einen Arbeitgeberwechsel vornehmen. Hier kann mit dem nahtlosen Wechsel in ein neues Versicherungsverhältnis (bei Aufnahme der neuen Beschäftigung) eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Sollten Sie einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, so hat dies keine Auswirkung auf Ihr sofortiges Kassenwahlrecht.

3) „Sonderkündigungsrecht“
Sollte Ihre bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erheben oder erhöhen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sind Sie nicht an die Mindestbindungsfrist gebunden und können schon vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Auch hier erfolgt der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats, der auf Ihre Erklärung zum Kassenwechsel folgt.
Das Wahlrecht muss allerdings innerhalb eines vollen Zeitmonats nach Erhalt der Information über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen.
Beispiel: Info durch die Krankenkasse am 20.12. Die Kündigung muss bis zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.
Eine Ausnahme gilt aber auch hier. Wenn Sie den Wahltarif Krankengeld (§ 53 Absatz 6 SGB V) abgeschlossen haben, sind Sie an die Mindestbindungsfrist dieses Tarifes gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist.

Alles doch zu kompliziert? Wir beraten Sie auch gern telefonisch unter unserer Servicenummer 0511 911 10 910 oder stellen Sie Ihre Frage per E-Mail an info@energie-BKK.de.

 

Was ist für einen Beitritt erforderlich?

Sie müssen lediglich Ihren Beitritt bei uns anzeigen und nach unserer Bestätigung (sofern vorhanden) Ihren Arbeitgeber, Ihr Arbeitsamt oder Ihre Hochschule darüber informieren. Ihr Beitritt ist an keine besondere Form gebunden. Am einfachsten und schnellsten geht es über So werden Sie Mitglied bei uns! Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung auch telefonisch über unsere Servicehotline0511 911 10 910 oder per E-Mail info@energie-BKK.de bei uns anfordern. Um die Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse und alles Weitere für den Wechsel Erforderliche kümmern wir uns dann für Sie.

Muss ich bei meiner bisherigen Krankenkasse kündigen?

Nein, Ihre Beitrittserklärung bei der energie-BKK reicht aus. Wir kümmern uns um alles Weitere. Unter anderem informieren wir Ihre bisherige Krankenkasse über Ihren Wechsel.

Wo erhalte ich die erforderlichen Unterlagen für den Wechsel?

Am einfachsten und schnellsten geht es über So werden Sie Mitglied bei uns! Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung auch telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 910 oder per E-Mail info@energie-BKK.de bei uns anfordern.

Wo sind die Unterlagen abzugeben?

Auch hier geht es online (wie in der Frage zuvor beschrieben) am einfachsten, da die Unterlagen direkt an uns weitergeleitet werden. Ansonsten stehen aber auch folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

per Fax an: 0511 911 10
per E-Mail an: info@energie-BKK.de
per Post an: energie-BKK, 30134 Hannover
oder persönlich an in einem unserer Service-Center.

Wer muss über den Kassenwechsel informiert werden?

Bei einem Kassenwechsel ist die zur Meldung (Ihrer Mitgliedschaft) verpflichtete Stelle zu informieren.

Dies ist u. a. für:
Arbeitnehmer – der Arbeitgeber
Rentner – die Rentenversicherung
Arbeitslose – das Arbeitsamt
Studenten – die Hochschule
Die zur Meldung verpflichtete Stelle ist von Ihnen formlos über den Wechsel zu unterrichten. Eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung stellen wir Ihnen dann zur Verfügung.

Wie lange bin ich an meine neue gewählte Krankenkasse gebunden?

Derzeit beträgt die gesetzliche Bindungsfrist 12 Monate. Sofern sie einen Wahltarif in Anspruch nehmen, kann dies die Bindungsfrist verlängern oder Ihr Sonderkündigungsrecht ausschließen. Bei Beendigung Ihrer Mitgliedschaft, z. B. bei Beendigung Ihrer Beschäftigung erlischt die Bindungsfrist automatisch.

Was passiert mit meinen bisher beitragsfrei mitversicherten Angehörigen?

Auch Ihre Angehörigen sind bei uns herzlich willkommen. Durch den Kassenwechsel ergeben sich keine Änderungen für die beitragsfreie Familienversicherung. Wir benötigen lediglich die Daten Ihrer Angehörigen. Hierfür können Sie unseren Bogen Angaben zur Festestellung der Familienversicherung verwenden oder auf der Beitrittserklärung auf die mitzuversichernden Angehörigen hinweisen.

Sie erhalten dann umgehend die hierfür erforderlichen Unterlagen von uns.

Haben Vorerkrankungen Auswirkungen auf meinen Kassenwechsel?

Nein. Hier findet keinerlei Prüfung statt. Dementsprechend werden Sie auf unserer Beitrittserklärung auch hierzu keinerlei Fragen finden.

Wie schnell erhalte ich meine Beitrittsbestätigung und meine neue Krankenversicherungskarte (eGK)?

Nach Eingang der Beitrittserklärung erhalten Sie normalerweise innerhalb von 2 Werktagen Ihre Bestätigung. Sollten wir wider Erwarten vorher noch Fragen haben, versuchen wir Sie kurzfristig telefonisch zu erreichen. Ansonsten melden wir uns bei Ihnen per E-Mail oder per Post. In diesem Fall verzögert sich die Bestätigung ein wenig. Bei der eGK lässt sich der genaue Zeitpunkt nicht so genau bestimmen, da wir hier unter anderem auf die Bestätigung des Wechseltermins Ihrer bisherigen Krankenkasse angewiesen sind und hierauf keinen direkten Einfluss haben. Wenn Ihre bisherige Krankenkasse uns den Wechseltermin bestätigt hat und uns ein Lichtbild von Ihnen vorliegt, wird Ihre neue eGK bestellt. Innerhalb von 10-14 Tagen erhalten Sie dann Ihre neue Krankenversicherungskarte.

Wie hoch sind die Beiträge?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Beitragshöhe ist von mehreren Faktoren abhängig. Die bei der Beitragsberechnung zu beachtenden Regelungen sind jedoch identisch mit denen bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.

Für mache Personenkreise ist die Beitragshöhe gesetzlich festgeschrieben, so z. B. für Studenten. Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, müssen selbst keine Beiträge entrichten. Dieses übernimmt der Leistungsträger komplett für sie. Ansonsten gilt bei fast allen anderen Personenkreisen, dass die Höhe des Beitrags abhängig von der Höhe der individuellen Einkünfte bemessen wird. Allerdings gilt bei diesen Einnahmen eine Mindestbemessungs- und eine Höchstbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze). Diese Grenzen werden grundsätzlich jährlich zum 01.01. eines jeden Jahres angepasst.

Ein weiterer Faktor, der die Höhe der Beiträge mit beeinflusst, ist der zu berücksichtigende Beitragssatz (BS). Hier gibt es den ermäßigten BS (seit 2015 14,0 %), den allgemeinen BS (seit 2015 14,6 %) und gegebenenfalls einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Im Gegensatz zum ermäßigten BS beinhaltet der allgemeine BS den Anspruch auf Krankengeld. Einen Anspruch auf Krankengeld haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer und auf Wunsch hauptberuflich selbstständig Tätige. Allerdings gilt die Regelung über den Anspruch auf Krankengeld nicht für alle Personenkreise. So wird z. B. der Beitragssatz für Rentner (allgemeiner BS) und Studenten (besonderer ermäßigter BS) gesetzlich festgelegt. In vielen Fällen müssen Sie den so ermittelten Beitrag aber nicht allein tragen. Bei Arbeitnehmern und Rentnern übernimmt der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger bis zu 50 % des Beitrages.

Kann ich als privat Krankenversicherter Mitglied der energie-BKK werden?

Nein. Das Krankenkassenwahlrecht gilt nur für Versicherungspflichtige und Versicherungs-berechtigte der gesetzlichen Krankenversicherung.

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