Zusatzbeiträge: Keine Hinweispflicht für Versicherte bei Erhöhung
Arbeitgeber News

14.12.2022

Zusatzbeiträge: Keine Hinweispflicht für Versicherte bei Erhöhung

Die schriftliche Hinweispflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes wird im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt.

Krankenkassen, die ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöhen, müssen ihre Versicherten nach § 175 Absatz 4 SGB V schriftlich informieren und schriftlich auf die Erhöhung und das Kündigungsrecht hinweisen.

Diese gesetzlich normierte Hinweispflicht der Krankenkassen wird vorübergehend ausgesetzt. Sie besteht nicht für die Erhöhung eines Zusatzbeitragssatzes einer Krankenkasse, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 wirksam wird. Das hat das Bundeskabinett mit dem GKV-Finanzstabilitätsgesetz beschlossen.

Die Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor der Erhöhung ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, das Kündigungsrecht und die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, hinzuweisen.

Die energie-BKK wird nach der Entscheidung des Verwaltungsrats auf ihrer Website im Newsbereich informieren. Arbeitgeber und Personalbüros werden wie in jedem Jahr schriftlich über die 2023 geltenden Werte in der Sozialversicherung informiert. Zusätzlich werden die Daten für 2023 natürlich auch in unserem Arbeitgeberportal veröffentlicht, sobald alle Beitragssätze und Rechengrößen/Grenzwerte amtlich sind.

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