Wachstumschancengesetz verabschiedet
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11.04.2024

Wachstumschancengesetz verabschiedet

Das Wachstumschancengesetz ist nach monatelangen Beratungen auch im Vermittlungsausschuss vom Bundesrat am 22. März 2024 verabschiedet worden. Es enthält auch lohnsteuerliche Regelungen.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab 2024 von 8 auf 9 Euro angehoben. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden dagegen nicht angehoben.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der sog. 1-Prozent-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge), ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bisher jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Der bestehende Höchstbetrag wird von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben. Die Regelung gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden.

Fünftelungsregelung

Bisher kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Abfindungen, Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber aufwendig ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt geltend machen. Die Regelung gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Gruppenunfallversicherungen

Der Grenzbetrag in Höhe von 100 Euro bei der Pauschalversteuerung der Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung wurde abgeschafft. Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent bisher nur dann erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag (ohne Versicherungssteuer) 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Betriebsveranstaltungen

Die ursprünglich ab 2024 geplante Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 Euro wird nicht umgesetzt. Es bleibt daher bei dem Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro je Veranstaltung für höchstens zwei Betriebsfeiern pro Kalenderjahr

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