Vorruhestandsregelung darf Teilzeitkräfte nicht benachteiligen
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13.08.2025

Vorruhestandsregelung darf Teilzeitkräfte nicht benachteiligen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf die Berechnung des Vorruhestandsentgelts gestärkt. Eine in einem Sozialplan vorgesehene Mischrechnung zur Ermittlung des Vorruhestandsentgelts ist unwirksam, soweit bei der Ermittlung des Beschäftigungsgrads, der neben dem letzten „normalen“ Arbeitsentgelt für die Höhe des Vorruhestandsentgelts maßgebend ist, auch dann auf die gesamte individuelle Dienstzeit abgestellt wird, wenn diese 15 Jahre übersteigt.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 29. April 2025, 9 AZR 287/24). Nach BAG-Ansicht verstößt eine solche Berechnungsmethode gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Das BAG stellte klar, dass eine Benachteiligung von Teilzeitkräften vorliegt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. Im vorliegenden Fall führte eine Regelung in einem Sozialplan zu einer Minderung des Anspruchs auf Vorruhestandsentgelt, wenn der Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt während seiner Beschäftigung nicht durchgängig in Vollzeit, sondern auch oder ausschließlich in Teilzeit gearbeitet hat. Gemäß einer Regelung in dem Sozialplan können Arbeitnehmer in den Vorruhestand gehen, wenn sie eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweisen.

Infolge der im Sozialplan vorgesehenen Mischrechnung, die den Beschäftigungsgrad anhand des über den gesamten Beschäftigungszeitraum betrachteten Verhältnisses zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung herleitet, bekommen Teilzeitbeschäftigte ein geringeres Vorruhestandsentgelt als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies zeigt ein Vergleich zwischen einem durchgängig in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer, der nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren in den Vorruhestand geht, mit einem Arbeitnehmer, der im selben Zeitraum 15 Jahre oder länger in Vollzeit beschäftigt war, aber zuvor 10 Jahre in Teilzeit gearbeitet hat. Demnach erhält der Teilzeitbeschäftigte „wegen der Teilzeitarbeit“ ein geringeres, nämlich quotiertes Vorruhestandsentgelt, obwohl er über denselben oder sogar längeren Zeitraum in Vollzeit beschäftigt war und insgesamt eine längere Beschäftigungsdauer aufweist. Dies beurteilte das BAG als eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitkräften.

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