Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung geplant
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08.05.2023

Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung geplant

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll u.a. die Mitarbeiterkapitalbeteiligung weiter verbessert werden. Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium der Justiz haben einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen ausgebaut werden. Dafür soll der steuerliche Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes - EStG) von derzeit 1.440 EUR auf 5.000 EUR erhöht werden und Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften eingeführt werden.

Außerdem sollen die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet werden.

Zudem soll die Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen erhöht und der Kreis, der für diese Zulage Berechtigten erweitert werden.

Nach geltender Rechtslage ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Aktien, GmbH-Anteile etc.) am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Höchstbetrag wird mit Wirkung ab 2024 von 1.440 EUR auf 5.000 EUR angehoben.

Vermögensbeteiligungen können nach geltender Rechtslage steuerbegünstigt auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Durch die starke Anhebung des Höchstbetrags ist es vorgesehen, die steuerliche Begünstigung künftig auf Fälle zu beschränken, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

§ 19a EStG (eingeführt ab 2021 mit dem Fondsstandortgesetz) enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobenen Besteuerung). Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG bereits vorab berücksichtigt.

Die Änderungen in § 19a EStG haben das Ziel, Startup- und KMU-Unternehmen durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt nach geltender Rechtslage spätestens zwölf Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung. Sie erfolgt künftig erst (spätestens) nach 20 Jahren.

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