Unfallversicherungsschutz beim Luftschnappen im Pausenbereich
Arbeitgeber News

04.04.2023

Unfallversicherungsschutz beim Luftschnappen im Pausenbereich

In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist anerkannt, dass ein Unfall nicht nur dann ein Arbeitsunfall ist, wenn er während betriebsbezogener Verrichtungen in der Arbeit geschieht, sondern auch, wenn sich in ihm eine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklicht.

Vor diesem Hintergrund hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 27. Februar 2023 entschieden, dass ein Beschäftigter auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn ihn beim Luftschnappen in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich auf dem Betriebsgelände ein Gabelstapler anfährt (Aktenzeichen: L 1 U 2032/22).

In dem verhandelten Sachverhalt ging es um einen Arbeitnehmer, dem keine konkrete Arbeit zugewiesen war und der sich erlaubterweise in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens aufgehalten hat, um Luft zu schnappen.

Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Er erlitt eine Unterarmfraktur und eine Kniegelenksdistorsion. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls eine privatnützige Verrichtung ausgeführt habe. Das Sozialgericht Mannheim war dem gefolgt und hatte auch keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort und weil sich der Kläger dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt habe.

Dagegen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg auf die Berufung des Klägers hin einen Arbeitsunfall festgestellt. Es lag hier eine spezifische betriebliche Gefahr vor. Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr ist durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften. Ein Beschäftigter darf darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.

Das Landessozialgericht hat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil in der bisherigen Rechtsprechung nicht endgültig geklärt ist, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer Nähe des konkreten Arbeitsplatzes besteht oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich wie hier. Die Berufsgenossenschaft kann daher entscheiden, ob sie Revision einlegt oder das Urteil umsetzt.

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