Umzugskosten und häusliches Arbeitszimmer
Arbeitgeber News

06.07.2023

Umzugskosten und häusliches Arbeitszimmer

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein und damit vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob auch Umzugskosten begünstigt sind, die entstanden sind, um Homeoffice während der Corona-Pandemie in einer größeren Wohnung zu ermöglichen.

Aufwendungen für einen Umzug sind grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung.

Umzugskosten können aber abzugsfähig sein oder vom Arbeitgeber erstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Eine derartige berufliche Veranlassung liegt z.B. vor, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn – auch ohne berufliche Veränderung – durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich angesehen.

Streitig ist in einem Verfahren vor dem FG Hamburg die Anerkennung von Umzugskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer. Die Kläger sind Eheleute und arbeiten innerhalb Hamburgs. Sie lebten zu Beginn des Jahres in einer Drei-Zimmer-Wohnung mit ca. 65 qm und ohne Arbeitszimmer und sind in eine größere Wohnung mit ca. 110 qm (Entfernung zur bisherigen Wohnung 1,6 km) umgezogen, die zwei abgeschlossene Arbeitszimmer bietet.

Die Kläger begründen ihr Begehren damit, dass beide Ehegatten ein Arbeitszimmer benötigen. Die Rahmenbedingungen hätten sich durch Covid-19 grundlegend verändert. Durch die Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Strukturwandel in der Arbeitswelt, sei es für die Kläger unabdingbar geworden, ein abgeschlossenes Zimmer zu haben, um der nichtselbstständigen Tätigkeit nachzugehen.

Mit Urteil vom 28.2.2023 (5 K 190/22) gab das FG Hamburg der Klage der Eheleute statt und berücksichtigte die Umzugskosten. Das FG Hamburg geht von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung aus. Die Revision wurde zugelassen.

Das beklagte Finanzamt hat gegen das Urteil im Hinblick auf die Frage der beruflichen Veranlassung Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VI R 3/23 geführt. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

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