Umlagepflicht zur U1 beurteilen und Erstattungssatz wählen
Arbeitgeber News

17.01.2023

Umlagepflicht zur U1 beurteilen und Erstattungssatz wählen

Bis zum 27. Januar 2023 ist die Umlagepflicht zur U1 für das Kalenderjahr 2023 zu beurteilen und der Erstattungssatz zur U1 für das Kalenderjahr 2023 zu wählen.

Arbeitgeber haben bis zum 27. Januar 2023 (Fälligkeitstag der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Januar 2023) zu beurteilen, ob sie im Jahr 2023 im Umlageverfahren U1 umlagepflichtig sind. Der Umlagepflicht zur U1 unterliegen Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen.

Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres (2022). Die Feststellung gilt für das gesamte aktuelle Kalenderjahr 2023. Sie bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im Laufe des Kalenderjahres 2023 die Anzahl der Mitarbeiter erheblich ändert. Angerechnet werden grundsätzlich alle Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung und die Krankenkassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer spielen dabei keine Rolle. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.

Zur U1 umlagepflichtige Arbeitgeber müssen zudem beachten, dass sie bis zum 27. Januar 2023 auch die Höhe des Erstattungssatzes bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse wählen können. Dieses Wahlrecht besteht nur zu Jahresbeginn und der Arbeitgeber ist dann im Kalenderjahr 2023 an den entsprechenden Erstattungssatz gebunden.

Hintergrund:

Die Umlage U1 ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Sie sichert das Risiko und die finanziellen Belastungen für Arbeitgeber ab, die durch die gesetzlich zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer entstehen. Details sind im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt. Arbeitgeber, die an der Umlage U1 teilnehmen müssen, zahlen eine monatliche Umlage an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten. Im Gegenzug erstattet diese bei Krankheit des Arbeitnehmers einen prozentualen Anteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Krankenkassen bieten zur U1 verschiedene Erstattungssätze an. Nach der Höhe des Erstattungssatzes richtet sich auch die Höhe der Umlage.

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