Steuer- und beitragsfreie Leistungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise
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09.03.2023

Steuer- und beitragsfreie Leistungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise

Ende Oktober 2022 ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Dieses Gesetz beinhaltet auch eine Regelung, mit der Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise steuer- und beitragsfrei gewähren können.

Dazu wurde die neue Vorschrift § 3 Nr. 11c EStG eingeführt. Danach sind folgende Voraussetzungen für die Steuerfreiheit maßgebend:

  • Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31.Dezember 2024 gewährt werden. Die Leistung darf also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.
  • Die Gewährung kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro erfolgen.
  • Im Zeitraum vom 26.Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 können mehrere Leistungen steuer- und beitragsfrei pro Arbeitnehmer gewährt werden, wenn diese Leistungen insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen.
  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Die Sozialversicherungsfreiheit der Leistungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SvEV.

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