Stelle als Gleichstellungsbeauftragte: „Weiblich“ als Einstellungskriterium ist rechtmäßig
Arbeitgeber News

04.04.2023

Stelle als Gleichstellungsbeauftragte: „Weiblich“ als Einstellungskriterium ist rechtmäßig

Eine gesetzliche Regelung, die für die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten zwingend eine Frau vorsieht, ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar und stellt keine Diskriminierung von andersgeschlechtlichen Personen dar. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor.

Eine Regelung im niedersächsischen Hochschulgesetz, welche für die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (LAG Niedersachsen, Urteil vom 24. Februar 2023 – 16 Sa 671/22). Der spätere Kläger hatte sich bei einer Hochschule auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten beworben. In seiner Bewerbung beschrieb er sich als nicht-binäre Person, das heißt als Person, die sich nicht ausschließlich dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugehörig fühlt. Er wurde von der Hochschule für die Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Daraufhin machte er die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Er fühlte sich wegen seines Geschlechts zu Unrecht benachteiligt. Die Hochschule dagegen sah sich durch die entsprechende Regelung im niedersächsischen Hochschulgesetz daran gehindert, einen nicht weiblichen Bewerber einzustellen.

Die Entschädigungsklage blieb erfolglos. Das LAG Niedersachsen wies darauf hin, dass allein das Vorliegen einer gesetzlichen Regelung, welche die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau verlangt, noch keine Rechtfertigung für die Ablehnung eines nicht weiblichen Bewerbers darstellt. Um wirksam zu sein, muss eine solche gesetzliche Regelung die Vorgaben von § 8 Abs. 1 AGG erfüllen. Demnach ist eine unterschiedliche Behandlung unter anderem wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Diese Vorgaben sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an. Nach Ansicht des Gerichts ist das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung zur Erbringung eines Teils der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten. Zwar könne ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln, so das LAG. Bezogen auf die konkrete Stellenbeschreibung der Hochschule stellte das Gericht jedoch fest, dass für einen nicht unerheblichen Teil der Aufgaben im vorliegenden Fall nur eine Frau infrage kommt. Zum beschriebenen Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten gehört unter anderem die Beratung von Hochschulangehörigen in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung, sexueller Belästigung etc.

Die Gleichstellungsbeauftragte dient demnach insbesondere auch als Ansprechpartnerin bei sexuellen Belästigungen, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Insoweit sei davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und ihnen kein diskriminierender Charakter innewohnt, befand das LAG. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erfordert, dass der fragliche Arbeitnehmer selbst dieser Gruppe angehört – so wie dies der Fall sei, wenn Opfer von Diskriminierung beraten und betreut werden.

Vor diesem Hintergrund durfte sich die Hochschule auf die gesetzliche Regelung im niedersächsischen Hochschulgesetz berufen und war dazu berechtigt, für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen in die engere Auswahl zu nehmen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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