Stationäre Behandlung ist kein unentschuldigtes Fehlen
Arbeitgeber News

03.11.2023

Stationäre Behandlung ist kein unentschuldigtes Fehlen

Ein Arbeitnehmer, der ins Krankenhaus eingeliefert werden musste, fehlt nicht unentschuldigt am Arbeitsplatz. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klargestellt.

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich während eines Krankenhausaufenthalts nicht rechtzeitig krankgemeldet hat, nicht allein deshalb fristlos kündigen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2023 - 10 Sa 625/23). Das Gericht wertete es nicht als unentschuldigtes Fehlen, wenn sich ein Arbeitnehmer in stationärer Behandlung befindet.

In dem Rechtsstreit ging es um die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin. Diese war nach ihrem Urlaub am 18. Juli 2020 erkrankt und zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus aufgenommen worden. Ob der Arbeitgeber in der Folge durch eine Freundin oder durch die Tochter der erkrankten Mitarbeiterin über den Klinikaufenthalt informiert wurde, waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin uneins. Am 10. August 2020 informierte der Sozialdienst des Krankenhauses den Arbeitgeber per E-Mail über die stationäre Behandlung. Am darauffolgenden Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Er argumentierte, die Mitarbeiterin habe unentschuldigt gefehlt und sei ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Erkrankung und zur fristgemäßen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachgekommen. Der Arbeitgeber sah dies als gravierende Pflichtverletzungen an.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Klägerin Recht und beurteilte die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig. Arbeitnehmer sind im Krankheitsfall grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Erkrankung zu informieren und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen. Gemäß dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg handelt es sich dabei aber nur um Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten kann allenfalls dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn das Gewicht der Pflichtverletzung durch besondere Umstände erheblich verstärkt wird. Solche besonderen Umstände, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten, lagen nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg hier nicht vor.

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