Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Pflegeversicherung

Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Wenn Pflegepersonen ganz oder teilweise auf eigene Berufstätigkeit verzichten bzw. diese aufgeben müssen, würde dies vor allem zu Nachteilen bei den Rentenansprüchen führen. Deshalb zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die soziale Sicherung umfasst aber auch die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).

Als „Pflegeperson“ gilt, wenn die Pflege eines Pflegebedürftigen an wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (oder ggf. ein anderer unabhängiger Gutachter) stellt dies fest. Bei Mehrfachpflege wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt. Dabei werden die Angaben der jeweiligen Pflegepersonen zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, zum Beispiel in einem „Pflegetagebuch“ die einzelnen Beeinträchtigungen (einschl. Ausprägung) und den Umfang der Pflegetätigkeit zu notieren. Für den Versicherungsschutz als Pflegeperson ist ein Antrag nicht erforderlich, ein besonderer Fragebogen hilft, die Voraussetzungen zu klären.

 

Krankenversicherung
Durch die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, das die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen aus dessen Pflegeversicherung erhält, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts.

 

Rentenversicherung

Pflegepersonen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt. Maßgebend ist außerdem Art bzw. Umfang der Leistungen (Bezug von Pflegegeld oder ausschließlich Pflegesachleistung bzw. eine Kombination ­dieser Leistungen). Je größer der Pflegeaufwand ist, desto höher sind also das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt und ­damit die spätere Rente. Bei Mehrfachpflege werden die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend aufgeteilt; bei der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger werden die Beiträge für jede Tätigkeit bemessen. Grundlage für die ­Berechnung der Beiträge ist die „Bezugsgröße“ (Durchschnittsentgelt der ­gesetzlichen Rentenversicherung). Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die ­Pflegekasse, der Pflege­person werden die gemeldeten ­Daten schriftlich mitgeteilt.

 

Arbeitsförderung

„Pflegepersonen“ sind nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) versichert, wenn sie vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung hatten. Die Beiträge trägt die Pflegekasse.

 

Unfallversicherung

„Pflegepersonen“ sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert. Sie erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation, Geldleistungen usw.). Die Beiträge trägt die Gemeinde, in deren Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.

Informationen für pflegende Angehörige in Nordrhein-Westfalen
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat eine Website mit aktuellen Informationen zum Gesundheitsschutz pflegender Angehöriger eingerichtet.

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