Sofortmeldepflicht auch bei Minijobs
Arbeitgeber News

05.12.2023

Sofortmeldepflicht auch bei Minijobs

Wenn Arbeitgeber geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) neu einstellen, müssen sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden. In einigen Branchen sind Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung – der Sofortmeldung – verpflichtet. Die Minijob-Zentrale berichtet aktuell über die Rahmenbedingungen.

Für die Anmeldung haben Arbeitgeber grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, längstens jedoch 6 Wochen ab dem ersten Arbeitstag. Werden Minijobber nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit.

In einigen Branchen sind Arbeitgeber zur Abgabe einer zusätzlichen Meldung – der Sofortmeldung – verpflichtet. Der Gesetzgeber sieht in diesen Bereichen eine erhöhte Gefahr von Schwarzarbeit. Deshalb müssen Arbeitgeber die Meldung hier sofort und unmittelbar bis zur Aufnahme der Beschäftigung absetzen.

Für folgende Wirtschaftsbereiche gilt die Pflicht zur Sofortmeldung:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung gilt sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen.

Arbeitgeber der betroffenen Wirtschaftsbereiche können die Sofortmeldung bereits vor Aufnahme der Beschäftigung übermitteln. Spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung muss sie abgesetzt worden sein. Die Daten aus der Sofortmeldung werden bei der DSRV gespeichert. Sie stehen so dem Zoll und dem Betriebsprüfdienst in einem Online-Abrufverfahren im Falle einer Kontrolle zur Verfügung.

Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, müssen Arbeitgeber die Sofortmeldung wieder stornieren.

Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die gewohnte Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 bei der Minijob-Zentrale. Auch dann, wenn diese bereits vor Beschäftigungsaufnahme an die Minijob-Zentrale übermittelt wird.

Hallo, haben Sie eine Frage?
Überprüfen oder Zurücksetzen der Datenschutzeinstellungen