PUEG: Erste Details zum digitalen Abrufverfahren
Arbeitgeber News

12.02.2024

PUEG: Erste Details zum digitalen Abrufverfahren

Zum 1. Juli 2023 wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) für Kinder bis zum 25. Lebensjahr ab dem zweiten Kind ein Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Prozent je Kind eingeführt. Mit dem Wachstumschancengesetz soll ein gesetzlicher Rahmen für das digitale Abrufverfahren der Kinderinformationen geschaffen werden.

Am 17. November 2023 hat der Deutsche Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Das Gesetz ist bislang nicht in Kraft getreten, weil der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Das Gesetz beinhaltet unter anderem praxisrelevante Regelungen zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes:

  • Mit dem Gesetz soll das digitale Abrufverfahren für Kinderdaten, das ab 2025 eingeführt werden soll, gesetzlich legitimiert und dessen grundsätzliche Funktionsweise definiert werden. Der Arbeitgeber hat nach dem aktuellen Stand des Gesetzes künftig bei Beginn und Ende einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung eine elektronische Meldung über das Entgeltabrechnungssystem oder eine maschinelle Ausfüllhilfe an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten – ergänzend zu den heutigen DEÜV-An- und Abmeldungen. Die Meldung gilt als sogenannte Push-Nachricht, über die der Arbeitgeber dann entsprechende Daten zu Kindern über den gesamten Beschäftigungsverlauf hinweg elektronisch als Abonnement erhalten soll. D.h. der Arbeitgeber erhält eine Initialmeldung zu Beginn der Beschäftigung, Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses automatisiert mitgeteilt. Die Daten zu Kindern werden aus dem ELStAM-Verfahren ermittelt. Die Datenstellte der Rentenversicherung erhält die Daten also über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
  • Umgesetzt wird das Verfahren spätestens bis Juli 2025. Für Bestandsfälle, bei denen Arbeitgeber die Kinderdaten schon bei ihren Arbeitnehmern erhoben haben, soll ab dem 1. Juli 2025 eine Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherung erstattet werden. Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. Für die zurückliegende Zeit vor Juli 2025 hat in solchen Fällen – auch bei abweichenden Informationen aus dem neuen Meldeverfahren – voraussichtlich keine Korrektur zu erfolgen.
  • Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft noch die Anzahl der Kinder haben nachweisen lassen, soll sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum erstrecken. Gegebenenfalls rückwirkend bis Juli 2023.
  • Zudem sieht das Gesetz eine vereinfachte Regelung für die Verzinsung von noch nicht ausgezahlten Beitragsabschlägen für Kinder vor. Die Regelung soll für alle beitragsabführenden Stellen gelten, die bis zum 31. Dezember 2023 noch keine Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen vorgenommen haben. Die Erstattungsansprüche sollen bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr verzinst werden. Ein gesonderter Antrag ist vom Arbeitnehmer nicht zu stellen. Der Erstattungsanspruch und der sich ergebende Zinsbetrag sind durch die Arbeitgeber auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitnehmers.

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