Pfändungsfreigrenzen: Anpassung zum 1. Juli 2023
Arbeitgeber News

07.06.2023

Pfändungsfreigrenzen: Anpassung zum 1. Juli 2023

Die Pfändungsfreigrenzen werden turnusmäßig zum 1. Juli 2023 angepasst. Sie stellen sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

Nach § 850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es Pfändungsfreibeträge, in deren Höhe das Arbeitseinkommen von Arbeitnehmern unpfändbar ist.

Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 ZPO jedes Jahr zum 1. Juli nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) angepasst.

Ab dem 1. Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.402,28 Euro (bisher: 1.330,16 Euro) monatlich. Dies entspricht einer Erhöhung um 5,42 %. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 527,76 Euro (bisher: 500,62 Euro) für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird nach gegenwärtigem Stand zum 1. Juli 2024 erfolgen.

Hintergrund:

Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, soll dem Schuldner zudem ein gewisser Teil seines Mehrverdienstes verbleiben.

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