Neuer Anlauf für Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
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13.08.2025

Neuer Anlauf für Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit einem neuen Anlauf den Referentenentwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes veröffentlicht. Damit sollen auch die steuerlichen Anreize für die betriebliche Altersversorgung verbessert werden. Das Gesetz war schon in der letzten Legislaturperiode eingebracht, aber noch nicht verabschiedet worden.

Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Der Förderbetrag beträgt aktuell im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 288 Euro (= 30 Prozent von 960 Euro).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags ist u.a., dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung darf der laufende Arbeitslohn nicht mehr als 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum betragen.

Ab 2027 sieht das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz die Ausweitung der Förderung vor. Der Betrag von 288 Euro soll ab 2027 durch 360 Euro ersetzt werden. Der Förderbetrag beträgt danach im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 360 Euro. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber, die 2027 1.200 Euro in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung ihres Mitarbeiters einzahlen, die Höchstförderung von 360 Euro (30 Prozent von 1.200 Euro) in Anspruch nehmen können.

Die Mindesteinzahlung muss weiterhin jährlich 240 Euro betragen. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung darf im Übrigen der laufende Arbeitslohn, der pauschal besteuerte Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt aktuell nicht mehr als 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum betragen. Diese Grenze soll ab 2027 dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum beträgt die Grenze 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (3 Prozent von aktuell 96.600 Euro = 2.898 Euro).

Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

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