Neue Rahmenvereinbarung bei grenzüberschreitender Telearbeit
Arbeitgeber News

06.07.2023

Neue Rahmenvereinbarung bei grenzüberschreitender Telearbeit

In den letzten Jahren werden immer mehr Arbeiten im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Hierunter versteht man, dass Tätigkeiten – anders als bisher in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers – nun an anderen Orten, insbesondere in der häuslichen Umgebung, ausgeübt werden. Die Telearbeit wird durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme ermöglicht. Da im Hinblick auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht der physische Arbeitsort ein entscheidendes Kriterium ist, kann die Ausübung von Telearbeit zu Hause zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen, wenn ein Arbeitnehmer nicht im Staat des Arbeitgebersitzes wohnt.

Um den geänderten Arbeitsmustern Rechnung tragen zu können, wurde im Rahmen einer EU-Arbeitsgruppe eine kurzfristige Lösung für die Gestaltung der Bestimmungen unmittelbar nach dem Auslaufen der Übergangsphase im Anschluss an die pandemiebedingten Sonderregelungen zum 30. Juni 2023 erarbeitet.

Diese Arbeitsgruppe hat sich auf den Text einer multilateralen Rahmenvereinbarung auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 geeinigt. Diese gilt seit dem 1. Juli 2023 für Personen, die eine abhängige Beschäftigung für einen Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber, die jedoch nur in einem Staat ansässig sind) sowohl in dem Staat, in dem sich die Geschäftsräume des Arbeitgebers oder dessen Betriebsstätte befinden, als auch in ihrem Wohnstaat – insbesondere in der häuslichen Umgebung – in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie ausüben.

Beteiligte Staaten

Die Rahmenvereinbarung trat am 1. Juli 2023 in Kraft und ist zunächst auf fünf Jahre geschlossen. Eine Unterzeichnung durch den GKV-Spitzenverband, DVKA als deutsche zuständige Stelle ist bereits erfolgt.

Informationen zu den weiteren Unterzeichnerstaaten sammelt und veröffentlicht der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit auf seinem Internetauftritt.

Antragstellung

Sobald feststeht, für welche Staaten die Rahmenvereinbarung anwendbar sein wird, informiert die DVKA über das konkrete Antragsverfahren. Fest steht bereits, dass grundsätzlich das übliche Antragsverfahren für Ausnahmevereinbarungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 gelten wird.

Bei Antragstellung bis zum 30. Juni 2024 findet das beantragte Sozialversicherungsrecht rückwirkend seit dem 1. Juli 2023 Anwendung, sofern die betreffende Person durchgängig der Sozialversicherung des Staates unterlegen hat, welcher gemäß Rahmenvereinbarung zuständig ist.

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