Nachträgliche Versteuerung der Energiepreispauschale
Arbeitgeber News

04.04.2023

Nachträgliche Versteuerung der Energiepreispauschale

In der Praxis kommen aktuell Irritationen im Zusammenhang mit der (nachträglichen) Versteuerung der Energiepreispauschale (EPP) in den Fällen auf, in denen im Herbst 2022 die EPP von einem „Mini-Job-Arbeitgeber“ brutto/netto in Höhe von 300 Euro ausgezahlt worden ist.

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die Energiepreispauschale (EPP) grundsätzlich nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Wenn aber neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einnahmen im Jahr 2022 erzielt wurden, gehört die Energiepreispauschale nach Auffassung der Finanzverwaltung doch zu den steuerpflichtigen Einkünften. Wenn etwa neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, wird die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den sonstigen Einkünften zugerechnet.

Beispiel: Arbeitnehmer A stand vom 1.1. bis 31.8.2022 in einem Dienstverhältnis (Steuerklasse I) bei Arbeitgeber B. Ab dem 1.9.2022 übt A nur noch einen Minijob bei Arbeitgeber C aus. Arbeitgeber C hat im September 2022 die EPP brutto/netto in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Eine Versteuerung kam bei dem Minijob zutreffend nicht in Betracht. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 wird die EPP allerdings vom Finanzamt dem bei Arbeitgeber B in den ersten 8 Monaten erzielten Bruttolohn hinzugerechnet und so gesehen im Nachhinein (doch) versteuert.

Informationen zur Energiepreispauschale ergeben sich aus den vom Bundesfinanzministerium auf dessen Homepage veröffentlichten FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“.

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