Müssen Beschäftigte Weisungen des Arbeitgebers auch in ihrer Freizeit zur Kenntnis nehmen?
Arbeitgeber News

08.01.2024

Müssen Beschäftigte Weisungen des Arbeitgebers auch in ihrer Freizeit zur Kenntnis nehmen?

Arbeitnehmer müssen eine dienstliche SMS auch während ihrer Freizeit lesen, sofern es dem Mitarbeiter aufgrund einer betrieblichen Regelung bekannt ist, dass ihn der Arbeitgeber hinsichtlich des darauffolgenden Tags über Arbeitsbeginn und Arbeitsort informiert. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

In bestimmten Fällen ist es Arbeitnehmern zumutbar, dass sie auch in ihrer Freizeit eine SMS des Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen. Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein Mitarbeiter dazu verpflichtet, eine dienstliche Anweisung, die ihn außerhalb der Arbeitszeit erreicht, zu lesen, wenn es ihm aufgrund einer betrieblichen Regelung bekannt ist, dass sein Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird (BAG, Urteil vom 23. August 2023, 5 AZR 349/22).

Das BAG hatte über die Klage eines Notfallsanitäters zu entscheiden. Dieser wurde gemäß einer Betriebsvereinbarung unter anderem zu „unkonkret zugeteilten Springerdiensten“ eingeteilt. Dabei muss der Arbeitgeber dem eingeteilten Springer Arbeitsbeginn und Arbeitsort am Vortag bis spätestens 20 Uhr mitteilen. Dies hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall per SMS gemacht. Der Mitarbeiter nahm die Nachricht allerdings nicht zur Kenntnis und erschien deshalb am Folgetag nicht rechtzeitig zum Dienst. Daraufhin wurde er vom Arbeitgeber abgemahnt. Außerdem kürzte der Arbeitgeber das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto des Beschäftigten. Sowohl gegen die Stundenkürzung als auch gegen die Abmahnung wehrte sich der Mitarbeiter.

Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, war die Klage vor dem LAG Schleswig-Holstein erfolgreich. Inzwischen hat jedoch das BAG das LAG-Urteil aufgehoben und zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Demnach waren sowohl das Streichen der Arbeitsstunden auf dem Zeitkonto als auch die Abmahnung rechtens. Nach Ansicht der BAG-Richter war der Notfallsanitäter dazu verpflichtet, die Weisung des Arbeitgebers in Bezug auf den zugeteilten Dienst zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Pflicht habe er auch außerhalb seiner eigentlichen Dienstzeit nachzukommen.

Das BAG verwies in seinem Urteil auf die Betriebsvereinbarung, wonach der "unkonkret zugeteilte Springerdienst" für den Tag- und Spätdienst noch bis 20 Uhr des Vortags weiter konkretisiert werden kann. Dies beinhaltet nach BAG-Auffassung zugleich, dass der jeweils betroffene Arbeitnehmer spätestens ab diesem Zeitpunkt damit rechnen muss, für den folgenden Dienstbeginn einer konkretisierten Weisung zu unterliegen. Daraus folge die Pflicht, Mitteilungen von Seiten des Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen. Der Mitarbeiter habe dabei nicht ununterbrochen für den Arbeitgeber erreichbar sein müssen, befand das BAG. Er sei keineswegs dazu verpflichtet gewesen, den gesamten Vor-Tag auf sein Mobiltelefon zu schauen und sich dienstbereit zu halten. Es wäre jedoch ausreichend gewesen, dass er sich abends ab 20 Uhr informierte, wann sein Dienstbeginn am Folgetag ist.

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