14.12.2022
Lohnsteuerabzug für Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende
Lohnsteuerabzug vor Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen zur Lohnsteuerpflicht: Mit dem Schreiben vom 16. November 2022 nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung zum Lohnsteuerabzug in Bezug auf die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz.
Die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz geregelte, im Dezember 2022 zur Auszahlung anstehende Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende, soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen.
Die diesbezügliche gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2022 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 endgültig verabschiedet sein. Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs zu vermeiden, bestehen lt. BMF im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.
Hierbei ist u.a. davon auszugehen, dass die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende als Einnahme nach § 19 Absatz 2 EStG als Arbeitslohn/Versorgungsbezüge zu berücksichtigen ist und bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen ist.
Die Ausführungen des BMF-Schreibens gelten entsprechend für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht.