Lohnsteuerliche Abrechnung von Verdienstausfallentschädigungen
Arbeitgeber News

13.02.2023

Lohnsteuer: Abrechnung von Entschädigungen für Verdienstausfall

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Stellung genommen (Schreiben vom 25.1.2023 – IV C 5 – S 2342/20/10008 :003).

Arbeitnehmer, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls eine entsprechende Entschädigung.

Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen. Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Sie ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Ob und in welcher Höhe eine entsprechende Verdienstausfallentschädigung vorliegt, wird durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt.

In dem Schreiben des BMF werden u.a. geregelt: Änderung des Lohnsteuerabzugs, Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen, Befreiung des Arbeitgebers von einer Anzeigepflicht.

Hallo, haben Sie eine Frage?
Überprüfen oder Zurücksetzen der Datenschutzeinstellungen