08.09.2023
Klausel zur Kündigung einer Homeoffice-Vereinbarung wirksam
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat eine Vertragsklausel zur Kündigung einer Homeoffice-Zusatzvereinbarung als wirksam beurteilt. Die Richter sahen in der Klausel weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers noch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Grundsätzlich ist im Arbeitsrecht eine Teilkündigung, bei der nur ein bestimmter Teil des Arbeitsvertrags gekündigt wird, unzulässig. Wie aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervorgeht, kann eine Teilkündigung jedoch dann rechtmäßig sein, wenn im Arbeitsvertrag beiden Vertragspartnern das Recht zur Kündigung eines bestimmten Vertragsbestandteils ausdrücklich eingeräumt wurde (LAG Hamm, Urteil vom 16. März 2023, 18 Sa 832/22).
Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigung einer Homeoffice-Vereinbarung. Ein Arbeitgeber, der ein Software-Unternehmen betreibt, hatte mit einem bei ihm beschäftigten Sales Account Manager eine Zusatzvereinbarung getroffen, wonach der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung erbringen konnte. Zudem wurde geregelt, dass der Mitarbeiter verpflichtet sei, bei Bedarf auch in den Unternehmensräumen tätig zu werden. In einer Klausel zur „Beendigung der häuslichen Arbeit“ wurde vereinbart, dass die Homeoffice-Vereinbarung spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet, sofern sie nicht vorher durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt würde.
Anfang 2022 nutzte der Arbeitgeber diese Klausel und kündigte die Zusatzvereinbarung zur Tätigkeit im Homeoffice. Der betroffene Mitarbeiter war zu dem Zeitpunkt seit rund acht Monaten arbeitsunfähig krank, weshalb der Arbeitgeber dessen Tätigkeit in den Innendienst verlegen wollte. Durch die geplante Änderung der Tätigkeit war nach Ansicht des Arbeitgebers die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Geschäftssitz des Unternehmens notwendig. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung. In erster Instanz bekam er Recht. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Rheine handelt es sich bei den Regelungen in der Zusatzvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Hinblick auf die vorgesehene Kündigungsmöglichkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam seien.
In nächster Instanz, vor dem LAG Hamm, bekam dann jedoch der Arbeitgeber Recht. Das Gericht beurteilte die Klausel zur Kündigungsmöglichkeit der Homeoffice-Vereinbarung als zulässig und die Kündigung der Homeoffice-Vereinbarung durch den Arbeitgeber als wirksam. Das LAG Hamm sah in dem vereinbarten Teilkündigungsrecht keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB lag nach Auffassung des LAG Hamm hier nicht vor.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.