Jahresarbeitsentgeltgrenze: Versicherungsfreiheit prüfen
Arbeitgeber News

08.01.2024

Jahresarbeitsentgeltgrenze: Versicherungsfreiheit prüfen

Zum 1. Januar 2024 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600,00 Euro auf 69.300,00 Euro. Arbeitgeber müssen deshalb beurteilen, ob ihre Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung versicherungsfrei sind, weiterhin versicherungsfrei bleiben.

Wird die Grenze unterschritten, tritt Krankenversicherungsplicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der alten Grenze (66.600,00 Euro) und unter der ab 1. Januar 2024 maßgebenden Grenze (69.300,00 Euro).

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2024 ist vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Unregelmäßig gezahlte Entgeltbestandteile und Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Entgeltveränderungen, zum Beispiel auch aufgrund von Tariferhöhungen, sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, von dem an der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.

Werden bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sind sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungsfrei und privat kranken- und pflegeversichert. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 67.000,00 Euro.

Beurteilung:

Ab dem 1. Januar 2024 unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt mit 67.000,00 Euro die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300,00 Euro. Ab dem 1. Januar 2024 tritt Krankenversicherungspflicht ein. Der Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten von der eintretenden Krankenversicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.

Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht durch den Arbeitnehmer zu stellen. Er ist an die Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre (Krankenkasse, bei der die Anmeldung erfolgt ist).

Hallo, haben Sie eine Frage?
Überprüfen oder Zurücksetzen der Datenschutzeinstellungen