Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung des PUEG veröffentlicht
Arbeitgeber News

04.08.2023

Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung des PUEG veröffentlicht

Der GKV-Spitzenverband hat Mitte Juli 2023 die „Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ veröffentlicht, die konkrete Umsetzungshinweise für die betriebliche Praxis beinhalten.

Damit werden die mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossenen Änderungen zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 mit konkreten Umsetzungshinweisen beschrieben.

Zudem übernehmen sie weitgehend unverändert die Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose, die in den bisherigen Grundsätzlichen Hinweisen vom 7. November 2017 enthalten waren.

Die Grundsätzlichen Hinweise dienen in erster Linie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Kranken- und Pflegekassen sowie der beitragsabführenden Stellen.

Konkret wird Folgendes beschrieben:

  • Welche Kinder beim neuen Beitragsabschlag und dem Kinderlosenzuschlag anzuerkennen sind und welche Besonderheiten bei Pflege-, Stief- und Adoptionskindern gelten.
  • Details zur Berücksichtigung der Beitragsabschläge bei der Berechnung der Arbeitnehmeranteile, zur Berechnung der Arbeitgeberanteile sowie zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich.
  • Das bis zum 30. Juni 2025 geltende vereinfachte Nachweisverfahren und dessen Wirkungsweise.
  • Das ab 2025 anzuwendende digitale oder analoge Nachweisverfahren.
  • Hinweise zur Aufbewahrungsdauer von Nachweisen in den Entgeltunterlagen.

Sofern eine Erstattung aufgrund der Berücksichtigung eines Beitragsabschlages nicht direkt zum 1. Juli 2023 umgesetzt werden kann, ist der Erstattungsbetrag grundsätzlich zu verzinsen, um finanzielle Nachteile für die Betroffenen durch die nicht rechtzeitige Berücksichtigung der Beitragsabschläge bei der Beitragsbemessung auszugleichen. Der Gesetzgeber geht von einer Verzinsung des Erstattungsanspruchs gemäß § 27 Absatz 1 SGB IV aus. Diese in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung enthaltene Regelung ist aus verfahrenspraktischer Sicht für die in Rede stehenden Erstattungsfälle jedoch ungeeignet. Insofern bleibt zunächst abzuwarten, ob und inwieweit der Gesetzgeber konkretisierende Regelungen zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs, die eine Vereinfachung des Verfahrens zum Inhalt haben, schafft

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