Freibeträge für betriebliche Altersversorgung steigen
Arbeitgeber News

08.01.2024

Freibeträge für betriebliche Altersversorgung steigen

Anfang 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen. Die steuer- und beitragsfreien Einzahlungsbeträge steigen zum 1. Januar 2024.

Bei Arbeitnehmern, die während der Arbeitsphase in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen, stellen die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung von gesetzlichen Höchstgrenzen kein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Diese gesetzlichen Höchstgrenzen werden zum 1. Januar 2024 angepasst. Steuerfrei können Arbeitnehmer bis zu 8 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen (§ 63 Nr. 63 EStG). Dies entspricht 2024 einem Betrag von maximal 7.248,00 EUR jährlich.

Sozialversicherungsfrei sind Einzahlungsbeträge bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Dies entspricht in 2024 einem Betrag von maximal 3.624,00 EUR jährlich. Der 4 Prozent übersteigende Betrag ist Arbeitsentgelt und somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Die steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung hängt davon ab, welcher Versorgungsweg im Einzelfall zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung verwendet wird.

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