eAU-Abrufverfahren ab 1. Januar 2023 verpflichtend
Arbeitgeber News

17.01.2023

eAU-Abrufverfahren ab 1. Januar 2023 verpflichtend

Zum 1. Januar 2023 wird das neue eAU-Abrufverfahren für Arbeitgeber verpflichtend eingeführt. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind dann nicht mehr verpflichtet, Arbeitgebern Nachweise über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Was es bei der Einführung zu beachten gilt.

Mit Einführung des neuen eAU-Verfahrens werdne die AU-Daten von den Arbeitgebern direkt bei der Krankenkasse abgefragt. Arbeitgeber sollten bei der Einführung auf Folgendes achten:

  • Die Mitarbeiter sollten darüber informiert werden, dass sie weiterhin unverzüglich über ihr AU als solche, deren voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls deren Fortsetzung informieren müssen. Für höherverdienende Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, ergeben sich keine Änderungen. Sie sind weiterhin zur Vorlage des Papiernachweises für die AU verpflichtet.
  • Das neue eAU-Abrufverfahren kann umfangreiche Auswirkungen auf die bestehenden Unternehmensprozesse und internen Abläufe haben. Mit dem neuen Abrufverfahren wird die Einholung/Dokumentation des Nachweises für das tatsächliche Bestehen einer AU in der Entgeltabrecnhung verortet. Häufig erfolgte die Dokumentation und Einholung der AU in den Unternehmen bisher nicht in der Entgeltabrechnung, sondern dezentral in den operativen Einheiten. Deshalb sollten die internen Abläufe geprüft und ggf. an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.
  • Sollte es in der Startphase bei der Datenübermittlung der Krankenkassen zu Problemen kommen oder sollten die Anfrageprozesse noch nicht reibungslos funktionieren, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bitten, ihnen den Papiernachweis für die AU als alternativen Nachweis vorzulegen. Arbeitnehmer erhalten bis auf Weiteres in der Arztpraxis weiterhin einen Papiernachweis.

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