Beurteilung höherverdienender Arbeitnehmer zum Jahreswechsel
Arbeitgeber News

14.12.2022

Beurteilung höherverdienender Arbeitnehmer zum Jahreswechsel

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 von 64.350 Euro auf 66.600 Euro. Infolgedessen ist zum Jahreswechsel zu beurteilen, ob bei höherverdienenden Arbeitnehmern die Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen bleibt bzw. eintritt.

Zum 1. Januar 2023 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro auf 66.600 Euro. Arbeitgeber müssen deshalb beurteilen, ob ihre Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung versicherungsfrei sind, weiterhin versicherungsfrei bleiben.

Dabei ist das Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2023 vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Entgeltveränderungen sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, ab dem der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.

Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht zu stellen. Er ist an die bzw. eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre.

Eine Besonderheit gilt bei Arbeitnehmern, die krankenversicherungspflichtig sind und 2022 eine Entgelterhöhung erhalten haben, die zu einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2022 in Höhe von 64.350 Euro geführt hat. Auch hier gilt, dass zum 1. Januar 2023 zu prüfen ist, ob auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 in Höhe von 66.600 Euro überschritten wird. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. In diesen Fällen werden Entgeltveränderungen im Laufe des Jahres 2023, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zum Jahreswechsel bereits bekannt sind, aber erst später im neuen Jahr wirksam werden, im Gegensatz zu allen anderen Beurteilungen der Jahresarbeitsentgeltüberschreitung sofort berücksichtigt. Das sind z. B. vertraglich feststehende Veränderungen wie bereits vereinbarte Entgelterhöhungen oder -minderungen sowie bereits feststehende Ausfälle von Arbeitsentgelt (z. B. Entgeltanpassungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und/oder einer sich anschließenden Elternzeit).

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