Beschäftigte Altersrentner richtig beurteilen und melden
Arbeitgeber News

10.06.2025

Beschäftigte Altersrentner richtig beurteilen und melden

Die Deutsche Rentenversicherung hat aktuell darüber informiert, wie beschäftigte Altersrentner sozialversicherungsrechtlich korrekt beurteilt und gemeldet werden. Diese Beurteilung stellt in der betrieblichen Praxis eine häufige Fehlerquelle dar.

Immer mehr Arbeitnehmer entscheiden sich dafür, neben dem Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiterzuarbeiten. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Personengruppe ist komplex und in der betrieblichen Praxis sehr fehleranfällig. Es gelten folgende Regelungen:

Krankenversicherung:
Der Bezug einer Altersvollrente wirkt sich in der Krankenversicherung auf den anzuwendenden Beitragssatz aus. Da Altersvollrentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz maßgebend (Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung in der DEÜV-Meldung). Für Altersteilrenten ist der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend. Die Teilrente schließt den Krankengeldanspruch nicht aus.

Rentenversicherung:
Wird die Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, sind Arbeitnehmer in der Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Damit wird der Rentenanspruch weiter gesteigert (Beitragsgruppe 1 zur Rentenversicherung in der DEÜV-Meldung).

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze werden beschäftigte Altersvollrentner rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist weiter zu zahlen (Beitragsgruppe 3 zur Rentenversicherung in der DEÜV-Meldung).

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten. Die Erklärung muss gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben und von diesem zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Dann werden auch nach Erreichen der Regealtersgrenze weiterhin Rentenansprüche erworben.

 

Beim Bezug einer Altersteilrente gibt es keine Besonderheiten in der Rentenversicherung. In diesen Fällen besteht Versicherungspflicht und es sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu zahlen.

 

Arbeitslosenversicherung:
In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer unabhängig davon, ob die Altersrente als Vollrente oder Teilrente bezogen wird, mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze vollendet wird, versicherungsfrei (Beitragsgruppe 2 zur Arbeitslosenversicherung in der DEÜV-Meldung). Arbeitgeber haben aber weiterhin den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

DEÜV-Meldeverfahren:
Im DEÜV-Meldeverfahren gibt es für beschäftigte Altersvollrentner spezielle Personengruppen. Die Personengruppe „120“ ist für mehr als geringfügige Beschäftigungen maßgebend, wenn neben der Altersvollrente (bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder aufgrund einer Befreiung danach) Rentenversicherungspflicht besteht. Wenn in der Beschäftigung neben dem Altersvollrentenbezug nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze keine Rentenversicherungspflicht besteht, gilt die Personengruppe „119“. Bei Teilrentenbezug gilt die reguläre Personengruppe für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen „101“.

Geringfügige Beschäftigungen:
Beschäftigte Altersrentner können auch geringfügige Beschäftigungen ausüben. In diesen Fällen gelten die regulären Regelungen. Mit Blick auf die Rentenversicherung sind bei Bezug einer Altersvollrente dieselben Besonderheiten zu beachten wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Bei kurzfristigen, sozialversicherungsfreien Beschäftigungen ist es wichtig, dass beschäftigte Altersrentner diese „nicht berufsmäßig“ ausüben. Eine weitere wichtige Bedingung dafür ist die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

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