Beitritt für Studenten
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Beitritt für Studenten

Ich beginne ein Studium. Benötigt die energie-BKK hierüber Informationen?
Ja. Die Aufnahme eines Studiums hat Auswirkungen auf den Status Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Wir haben zu prüfen, ob Sie weiterhin beitragsfrei familienversichert oder als eigenständiges Mitglied (mit Beitragszahlung) versichert werden. Deshalb teilen Sie uns am einfachsten kurz telefonisch mit, wenn sie die Aufnahme eines Studiums planen. Dann können wir sofort prüfen, wie es mit Ihrer Versicherung weitergeht und können Ihnen ggf. alle erforderlichen Unterlagen zukommen lassen. Eine Info geht natürlich auch per E-Mail, Fax oder Post. In diesem Fall teilen Sie uns bitte den geplanten Beginn und den genauen Namen der Hochschule und für eventuelle Rückfragen Ihre Telefonnummer oder einen anderen gewünschten Kommunikationsweg mit.


Meine Hochschule / das BAföG-Amt benötigt einen Versicherungsnachweis. Wie bekomme ich diesen?
Am einfachsten, wenn Sie bereits für unseren Online-Service angemeldet sind. Dort können Sie im Bereich „Studenten“ einfach Ihre Mitgliedsbescheinigung (incl. dem Nachweis für das BAföG-Amt) herunterladen und bei Ihrer Hochschule einreichen. Alternativ können Sie diese auch weiterhin telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 910 oder per E-Mail an info@energie-BKK.de bei uns anfordern.


Wie bin ich als Student kranken- und pflegeversichert?
Als ordentlich eingeschriebener Student unterliegen Sie der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung (KVdS). Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Mitgliedschaft. Alternativ besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, über einen Elternteil oder den Ehegatten/Lebenspartner (weiterhin) über die Familienversicherung versichert zu werden. Vorteil: Im Gegensatz zur eigenen Mitgliedschaft wird die Familienversicherung beitragsfrei durchgeführt.


Wie hoch ist der Beitrag in der KVdS?
Da Studenten finanziell auch beim Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entlastet werden sollen, zahlen sie einen niedrigeren Beitrag als den Mindestbeitrag für freiwillig gesetzlich Versicherte. Der monatliche Beitrag beträgt seit dem 1. Juli 2023 zur Krankenversicherung 95,90 € und zur Pflegeversicherung 27,61 € (mit Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 32,48 €). Die Höhe des Beitrages richtet sich unter anderem nach dem aktuellen BAföG-Bedarfssatz. Eine Änderung führt somit zu einer Anpassung der Beiträge ab dem Beginn des auf die Änderung folgenden Wintersemesters. Tipp: Nach dem BAföG kann ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden.


Wann und wie sind die Beiträge zu zahlen?
Grundsätzlich sind die Beiträge vor Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das jeweilige gesamte Semester im Voraus zu zahlen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen oder einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank einrichten. In diesen Fällen ist jeweils 1/6 des gesamten Semesterbeitrages am 15. des Monats für den Vormonat fällig (Bsp.: Der Beitrag für Mai ist somit erst im Juni zu zahlen).


Wie lange kann ich als Student zum „Vorzugstarif“ versichert werden?
Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die KVdS um Zeiten verlängert werden, in denen Sie vor Erreichen des 30. Lebensjahres an einer ordentlichen Durchführung Ihres Studiums gehindert wurden.
Folgende Hinderungsgründe können zum Beispiel zur Verlängerung führen:


Persönliche Gründe

  • schwere Erkrankungen (über mindestens 3 Monate)

  • Schwangerschaft

  • Behinderung

  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren

  • gesetzliche Dienstpflicht / Surrogat Dienste

  • gesetzlich geregelte Freiwilligendienste


Familiäre Gründe

  • Betreuung eines erkrankten/behinderten Angehörigen


Art der Ausbildung

  • Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs

  • studienvorbereitender Sprachkurs


Wie lange kann ich beitragsfrei familienversichert werden?
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden:

  • gesetzlicher Dienstpflicht

  • freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes

  • Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

  • Jugendfreiwilligendienstgesetz

  • oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst

  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes


Kann ich von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit werden?
Ja. Hierfür müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag stellen. Allerdings ist der Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes erforderlich. Bitte bedenken Sie, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann. Am besten lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie einen anderweitigen Versicherungsschutz abschließen, damit es nicht zu ungewünschten Nachteilen für Sie kommt.


Ich bin im Moment privat versichert und fange an zu studieren. Kann ich mich bei der energie-BKK versichern?
Ja, das können Sie. Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule tritt grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung ein. Als bisher privat Versicherter haben Sie auch das Wahlrecht zur energie-BKK. Wichtig: Durch den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung wird Ihre bisherige private Versicherung NICHT automatisch beendet. Diese muss von Ihnen gekündigt werden. Aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung steht Ihnen ein besonderes Kündigungsrecht zu, sodass Sie grundsätzlich Ihre private Versicherung nahtlos zum Beginn Ihrer gesetzlichen Versicherung beenden können.


Wie bin ich während eines dualen Studiums versichert?
Während eines dualen Studiums sind die Teilnehmer über die gesamte Dauer kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversicherungspflichtig. Dieses gilt jedoch nicht für Beamte. Eine Versicherung als Student oder in der Familienversicherung ist ausgeschlossen.


Ich bin Promotionsstudent. Kann ich (weiterhin) als Student zum „Vorzugstarif“ versichert werden?
Nein, meistens leider nicht. Personen, die als Doktoranden nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung der Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind (z. B. um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können), unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung. Ist die Promotion hingegen Bestandteil der regulären Hochschulausbildung – die Anfertigung der Dissertation erfolgt dabei noch vor Abschluss des Master- oder Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens –, wird die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nicht ausgeschlossen.


Ich komme aus dem Ausland und studiere in Deutschland. Kann ich mich bei der energie-BKK versichern?
Ja, sofern für Sie aufgrund von über- oder zwischenstaatlichem Recht kein Sachleistungsanspruch mehr gegenüber Ihrer bisherigen Versicherung aus Ihrem Wohnstaat besteht. In diesem Fall unterliegen Sie den gleichen Regelungen wie einheimische Studenten. Sie können dann auch Mitglied bei der energie-BKK werden.

 

Ich möchte im Ausland studieren. Wie bin ich in dieser Zeit versichert?
Sofern Sie auch während Ihres Auslandsstudiums weiterhin in Deutschland als Student eingeschrieben sind, bleiben Sie bei uns versichert. In diesem Fall endet die Versicherung bei uns nur, wenn Sie im Ausland, beispielsweise durch eine Beschäftigungsaufnahme, der dortigen Versicherungspflicht unterliegen.
Sollten Sie sich nur im Ausland einschreiben, bleiben Sie bei uns versichert, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und die Einschreibung an einer Hochschule in einem EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich erfolgt. Aber auch hier gilt: Sollten Sie im ausländischen Staat der Versicherungspflicht unterliegen, endet die Versicherung bei der energie-BKK.


Wirkt sich ein Nebenjob / eine Werkstudententätigkeit auf meinen Versicherungsschutz aus?
Ob sich ein Job auf den Krankenversicherungsschutz auswirkt ist unter anderem von der Höhe der Entlohnung und dem Umfang der Tätigkeit abhängig. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns telefonisch in Verbindung. Möglichst vor Aufnahme der Beschäftigung, damit Ihnen bereits zu Beginn die versicherungsrechtlichen Auswirkungen aufgezeigt werden können. Ganz Wichtig: Meistens besteht für diese Beschäftigungen aufgrund des sogenannten „Studentenprivilegs“ (Werkstudenten) Versicherungsfreiheit (mit Ausnahme zur Rentenversicherung). Es müssen also keine Beiträge aus der Beschäftigung (Ausnahme: Rentenversicherung) abgeführt werden. Bei vielen familienversicherten Studenten führt diese Beschäftigung aber dazu, dass aufgrund der Höhe des Entgelts die Familienversicherung beendet werden muss. Dies hat zur Konsequenz, dass sie für die jetzt eintretende Pflichtversicherung in der KVdS Beiträge zahlen müssen. Die Beschäftigung kann somit indirekt doch zu einer Beitragspflicht führen.


Kann ich trotz Werkstudententätigkeit weiterhin beitragsfrei familienversichert werden?
Ja, dies ist möglich, wie in der vorherigen Frage beschrieben, ist dies abhängig von der Höhe Ihrer regelmäßigen Einkünfte. Um ganz präzise zu sein, wir haben hier Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen zu prüfen. Um die Familienversicherung nicht zu gefährden, darf das monatliche Gesamteinkommen hierbei in 2024 den Wert von 505 Euro nicht überschreiten (bzw. 538 Euro, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird). Allerdings dürfen bei der Prüfung von Ihrem Arbeitsentgelt die tatsächlichen Werbungskosten (mindestens aber 1.230 Euro jährlich) abgezogen werden. Aber Achtung! Bei der Prüfung Ihres Gesamteinkommens ist nicht nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Sollten Sie neben dem Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte (z. B. Stipendien, Zinserträge, Mieteinkünfte, etc.) erhalten, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.


Ich absolviere ein vorgeschriebenes Praktikum. Hat dies Auswirkungen auf meine beitragsfreie Familienversicherung?
Eventuell. Sofern Sie für dieses Praktikum kein Arbeitsentgelt erhalten, hat es keine Auswirkung auf Ihre Familienversicherung. Sollten Sie allerdings für dieses Praktikum entlohnt werden, kann dies zur Beendigung der Familienversicherung führen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in den Antworten zu diesen Fragen:
- Wirkt sich ein Nebenjob / Werkstudententätigkeit auf meinen Versicherungsschutz aus?
- Kann ich trotz Werkstudententätigkeit weiterhin beitragsfrei familienversichert werden?

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