Beitragszuschuss bei Bezug einer Altersrente
Arbeitgeber News

11.03.2024

Beitragszuschuss bei Bezug einer Altersrente

Nach dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten zum 1. Januar 2023 wird in der betrieblichen Praxis vermehrt angefragt, ob sich durch den Beitragszuschuss zur Rente von freiwillig oder privat krankenversicherten Beschäftigten, die neben der Beschäftigung eine Rente beziehen, Auswirkungen auf die Berechnung des Beitragszuschusses des Arbeitgebers ergeben.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 23. November 2023 (TOP 4) klargestellt, dass die Gewährung eines Beitragszuschusses zu einer Rente sich nicht auf die Berechnung des Beitragszuschusses des Arbeitgebers auswirkt.

Krankenversicherungspflichtige Rentner

Die Beitragszahlung für krankenversicherungspflichtige Rentner, die neben dem Rentenbezug krankenversicherungspflichtig beschäftigt sind, richtet sich nach § 230 SGB V. Hiernach sind die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt vorrangig und getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu berechnen und zu zahlen. Sofern in der Zusammenrechnung von Rente und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten wird, werden nach § 231 Absatz 2 SGB V die zu viel gezahlten Beiträge aus dem Rentenbezug dem Versicherten auf Antrag in der von ihm getragenen Höhe von der Krankenkasse erstattet. Hat der Versicherte diesen Antrag gestellt, werden auch dem Rentenversicherungsträger die vom ihm getragenen und zu viel gezahlten Beitragsanteile erstattet. Eine Auswirkung auf die Höhe der aus dem Arbeitsentgelt zu tragenden und zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung ergibt sich in diesen Fällen also nicht.

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner

Die Beitragszahlung für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente beziehen, richtet sich nach § 240 Absatz 3 SGB V. Hiernach sind ebenfalls die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu berechnen und zahlen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist nach § 240 Absatz 3 Satz 2 SGB V vom Versicherten nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 Absatz 1 SGB VI einzuzahlen; Beiträge aus der Rente müssen dagegen nicht gezahlt werden. Dabei ist unerheblich, ob mit dem Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers im Ergebnis immer noch Beiträge zur Krankenversicherung aus einer Beitragsbemessungsgrundlage über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden, da die Regelung allein auf die Beitragsbelastung des Versicherten abstellt. Eine Auswirkung auf die Höhe der aus dem Arbeitsentgelt zu tragenden und zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (einschließlich des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Absatz 1 SGB V) ergibt sich in diesen Fällen daher ebenfalls nicht.

Privat krankenversicherte Rentner

Für privat krankenversicherte Rentner, die neben dem Rentenbezug privat krankenversichert beschäftigt sind, fehlt es an vergleichbaren gesetzlichen Regelungen. Bei analoger Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenfalls keine Auswirkung auf die Höhe der aus dem Arbeitsentgelt zu tragenden und zu zahlenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung (einschließlich des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Absatz 2 SGB V). Soweit dem Versicherten daraus ein Vorteil entsteht, wenn im Ergebnis aus Arbeitsentgelt und Rente insgesamt ein, den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag übersteigender, Beitragszuschuss gewährt wird, ist dies hinzunehmen. Zum einen, weil es hier an konkreten Anrechnungsregelungen fehlt. Zum anderen, weil die bestehenden Regelungen für freiwillig krankenversicherte Rentner mögliche Vorteile der Versicherten auch nicht ausschließen.

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