11.07.2025
Auf den gesetzlichen Mindesturlaub darf nicht verzichtet werden
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten dürfen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf ein Arbeitnehmer nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, vom 3. Juni 2025, 9 AZR 104/24). Demnach ist eine Vereinbarung über einen Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam.
Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters zum 30. April 2023 gegen Zahlung einer Abfindung durch arbeitgeberseitige Kündigung aufgelöst. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde vereinbart, die Urlaubsansprüche seien in natura gewährt. Mit seiner anschließenden Klage hat der Mitarbeiter vom Arbeitgeber verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam, so die Argumentation des Klägers.
Die Klage hatte Erfolg. Das BAG befand: Die Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, sei gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Der Urlaubsanspruch sei durch den Prozessvergleich nicht erloschen. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs dürfe im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden, so das BAG. Dies gelte selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann.