13.02.2023
Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt nach drei Jahren
Im Hinblick auf Resturlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf (finanzielle) Abgeltung (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz). Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt der Verjährung, wie das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil entschieden hat.
Für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Dementsprechend verjährt dieser Anspruch nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB). Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 31.1.2023 - 9 AZR 456/20). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Wie aus dem BAG-Urteil außerdem hervorgeht, tritt die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs unabhängig davon ein, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht bezüglich der Inanspruchnahme des Urlaubs erfüllt hat oder nicht.
Nach der Rechtsprechung des BAG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Mitarbeiter rechtzeitig über einen drohenden Verfall des Urlaubs zu informieren und sie dazu aufzufordern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kommt ein Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, verjährt der Anspruch auf Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis auch nach mehreren Jahren nicht.
Im Gegensatz dazu verjährt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach drei Jahren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsfrist hingewiesen hat. Der entscheidende Unterschied aus Sicht des BAG: Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bilde eine Zäsur. Dementsprechend hält das BAG den Arbeitnehmer nach dem Ende der Beschäftigung im Hinblick auf den früheren Arbeitgeber nicht mehr für schutzwürdig, sodass für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist Anwendung findet.