Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgedehnt
Arbeitgeber News

03.11.2023

Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgedehnt

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ab 2024 auf 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf bis zu 30 Kalendertage je Kalenderjahr ausgedehnt. Das soll mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) umgesetzt werden.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht grundsätzlich für längstens zehn Arbeitstage pro Jahr, für alleinerziehende Arbeitnehmer längstens für 20 Arbeitstage. Während der Corona-Pandemie wurde der Anspruch befristet ausgedehnt. Seit 2021 stehen jedem Elternteil pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden maximal 60 Tage.

Ende 2023 läuft die Ausnahmeregelung aus, sodass der Anspruch wieder auf die regulären 10 bzw. 20 Arbeitstage zurückfallen würde. Per Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) hat der Deutsche Bundestag am 19. Oktober 2023 die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 haben Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr, alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern steigt die Zahl der Anspruchstage von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage. Zudem wird ein zeitlich nicht gedeckelter Anspruch auf Kinderkrankengeld eingeführt, wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus erforderlich ist. In solchen Fällen wird Kinderkrankgeld so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Für das Kinderkrankengeld anspruchsberechtigt sind gesetzlich krankenversicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist zudem, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

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