Anpassung der Pflegeversicherungsbeiträge ab Juli 2023
Arbeitgeber News

05.05.2023

Anpassung der Pflegeversicherungsbeiträge ab Juli 2023

Am 5. April 2023 hat das Bundeskabinett das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beschlossen. Das Gesetz sieht neben zahlreichen Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung (z.B. einer regelmäßigen Dynamisierung der Pflegeleistungen) Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung vor.

Mit dem Gesetz wird zudem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zu den Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17 umgesetzt, der den Gesetzgeber anhält, bis spätestens zum 31. Juli 2023 das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform auszugestalten.

  • Eltern zahlen nach dem Kabinettsbeschluss ab 1. Juli 2023 generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.
  • Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ab diesem Zeitpunkt ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent statt bislang 3,4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber ein Beitragssatz von 3,4 Prozent.
  • Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.
  • Nach der jeweiligen Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr entfällt der Abschlag wieder. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit bis zum 25. Lebensjahr daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.
  • Der Arbeitgeberanteil beträgt ab 1. Juli 2023 immer 1,7 Prozent.
  • Zur Sicherstellung möglichst reibungsloser und verwaltungsarmer Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit der Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder sollen möglichst zeitnah einheitliche, zentralisierte und digitalisierte Verfahren installiert werden, die vor allem die beitragsabführenden Stellen so weit als möglich vor zusätzlichem Aufwand bewahren. Dies erfordert neben der Prüfung der technischen Voraussetzungen die Identifizierung entsprechender Stellen, denen derartige Aufgaben übertragen werden können und auch die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit wird gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis spätestens zum 1. Juli 2023 entsprechende Vorschläge erarbeiten.
  • Generell gilt, dass Nachweise zu den Kindern, die bis 31. Dezember 2023 beim Arbeitgeber vorgelegt werden, rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 wirken.

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