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17.10.2022

Anpassung der Beitragserhebungsgrundsätze

Bei Stundungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen beginnt der Stundungszeitraum nunmehr mit dem nächsten Fälligkeitstag für laufende Beiträge nach Eingang des Stundungsantrags und nicht mehr nach Bekanntgabe der Stundungsvereinbarung.

Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat am 26. September 2022 die „Erste Änderung der Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze)“ beschlossen. Diese bilden die Grundlage für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen.

Die aktuellen Änderungen in den Beitragserhebungsgrundsätzen ergeben sich im Wesentlichen aus den Erfahrungen mit Stundungsverfahren während der COVID-19-Pandemie sowie mit der im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 entstandenen Ausnahmesituation. Aufgrund der Vielzahl der Stundungsanträge und der damit zu bewältigenden Mengengerüste war eine rechtzeitige Stundungsvereinbarung vor dem nächstfolgenden Fälligkeitstermin häufig nicht möglich. In der Folge waren angesichts der bestehenden Regelungsrahmen Säumniszuschläge zu erheben, deren Erhebung sich jedoch als sachlich nicht rechtfertigen ließ.

Die Neuregelungen zielen im Wesentlichen darauf ab, dass bei Stundungen der Stundungszeitraum nunmehr mit dem nächsten Fälligkeitstag für laufende Beiträge nach Eingang des Stundungsantrags beginnt und nicht mehr nach Bekanntgabe der Stundungsvereinbarung. Darüber hinaus wurden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

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