Änderungen im Meldeverfahren zum 1. Januar 2024
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09.03.2023

Änderungen im Meldeverfahren zum 1. Januar 2024

Am 28. Dezember 2022 wurde das 8. SGB IV-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält zahlreiche Regelungen, die auf eine Anpassung oder Verbesserung bestehender Meldeverfahren in der Sozialversicherung abzielen. Diese werden schwerpunktmäßig zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Aufbau eines Unternehmensbasisdatenregisters

Beim statistischen Bundesamt soll ein strukturiertes Unternehmensbasisdatenregister zur Etablierung einer einheitlichen Wirtschaftsidentifikationsnummer geschaffen werden. Diese Wirtschaftsidentifikationsnummer soll perspektivisch als führendes Ordnungskriterium in der öffentlichen Verwaltung etabliert werden. Dazu haben Arbeitgeber ab 1. Januar 2024 bei der elektronischen Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmensnummer der gesetzlichen Unfallversicherung anzugeben. Zusätzlich sollen von Arbeitgebern (einmalige) Bestandsmeldungen über das Meldeverfahren Betriebsdatenpflege mit der Unternehmensnummer übermittelt werden.

Meldung der Elternzeit

Arbeitgeber haben ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit bei mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern über das DEÜV-Meldeverfahren der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln. Damit entfallen Anfragen der Krankenkassen in Papierform bei Arbeitgebern zu Elternzeiten oder im Zusammenhang mit fehlenden DEÜV-Meldezeiten.

Abfrage der aktuellen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse

Arbeitgeber und Zahlstellen erhalten ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, die aktuelle Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse vor Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung elektronisch abzufragen. Damit soll die Ermittlung der zuständigen Krankenkasse im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Meldepflichten bei Neueinstellungen erleichtert werden.

Erweiterung des elektronischen A1 Antrags- und Bescheinigungsverfahrens

Das elektronische A1 Antrags- und Bescheinigungsverfahren wird auf weitere Sachverhalte ausgedehnt. Es sollen künftig alle Anträge, die auf die Prüfung und Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Ausland zielen, elektronisch zu beantragen und zu bescheinigen sein. Nähere Details dazu werden vom GKV-Spitzenverband im Laufe des Jahres festgelegt.

Elektronische Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Das derzeit noch zumeist papiergestützte Verfahren zur Beantragung und Übermittlung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den Krankenkassen wird zum 1. Januar 2024 in ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren überführt. Unbedenklichkeitsbescheinigungen können dann über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder maschinelle Ausfüllhilfen bei den Krankenkassen beantragt werden und werden elektronisch zurückgemeldet.

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