13.08.2025
Änderungen im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen in 2026
Zum 1. Januar 2026 werden diverse Neuerungen im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) umgesetzt, die von Arbeitgebern in der betrieblichen Praxis zu beachten sind.
Bislang müssen Arbeitgeber das Ende der Entgeltersatzleistung aktiv über den Datenaustausch EEL mit Abgabegrund „42“ beim jeweiligen Sozialversicherungsträger anfordern. Mit zwei Ausnahmen: Der jeweilige Sozialversicherungsträger hat das Ende des Krankengeldes wegen Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung) abschließend ermittelt und dem Versicherten mitgeteilt. Dann erfolgt im Anschluss eine aktive Rückmeldung an den Arbeitgeber ohne vorherige Anforderung. Zudem erfolgt die proaktive Übermittlung, wenn die Krankenkasse einen verlängerten Anspruch auf Mutterschaftsgeld feststellt.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt: Die Sozialversicherungsträger übermitteln den Arbeitgebern grundsätzlich ohne Anforderung proaktiv über den Datenaustausch EEL mit dem Abgabegrund „62“ das Ende-Datum der Entgeltersatzleistung in allen Fällen, wenn die Abschlusszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer durch den entsprechenden Sozialversicherungsträger erfolgt ist. Eine Anfrage durch den Arbeitgeber mit dem Abgabegrund „42“ ist aber auch weiterhin möglich.
Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Meldesätze von den Arbeitgebern bei Kinderkrankengeldfällen innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Freistellung an die Krankenkassen gehen sollen und welche Abgabegründe im Datenaustausch anzugeben sind, wenn Eltern während der stationären Behandlung eines behinderten Kindes mitaufgenommen werden.
Unabhängig davon, dass das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung zum 1. Juli 2025 an den Start gegangen ist, bleiben die Felder zur Mitteilung der Elterneigenschaft und der für den Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung relevanten Kinder im Datenaustausch EEL erhalten. Hintergrund ist, dass damit die Berechnung der Entgeltersatzleistung durch den Sozialversicherungsträger unverzüglich nach der Übermittlung der Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers erfolgen kann.