Hilfsmittel
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Hilfsmittel

Sie haben ein Hilfsmittel von Ihrem Arzt verschrieben bekommen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Hilfsmittel bekommen und beantworten die häufigsten Fragen.

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch unterstützende, entlastende oder ersetzende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Sie sind Helfer für Ihren Alltag, damit Sie schneller wieder gesund werden oder eine gesundheitliche Einschränkung ausgleichen können.

Ob und welches Hilfsmittel Sie benötigen, besprechen Sie am besten mit Ihrem behandelnden Arzt. Dieser stellt Ihnen im Bedarfsfall eine kassenärztliche Hilfsmittelverordnung aus. Wir übernehmen für Sie die Kosten für zugelassene Hilfsmittel in Höhe der Festbeträge oder vorhandener Vertragspreise abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung.

Wir unterstützen und beraten Sie individuell bei der Beschaffung und Auswahl des für Sie geeigneten Hilfsmittels durch unser spezialisiertes Hilfsmittelteam. Dabei bieten wir Ihnen eine große Auswahl von Hilfsmitteln und organisieren die Versorgung und deren individuelle Anpassung. Sie erhalten das medizinisch notwendige Hilfsmittel, das Zubehör, Reparaturen oder den Ersatz eines Hilfsmittels umgehend – direkt von unseren Vertragspartnern.

Einen passenden Vertragspartner, dem Sie Ihre Verordnung zusenden können, finden Sie über unsere „Hello Hilfsmittel“-Suche (roter Button). Dieser wird dann alles Weitere für Sie erledigen und Ihnen das Gerät direkt nach Hause liefern.

Bei weiteren Fragen melden Sie sich gern bei unserem Hilfsmittel-Team unter 0511 911 10 942.

Die Hilfsmittel-Vertragspartnersuche und die Produktinformationen werden von der GWQ ServicePlus AG, Ria-Thiele-Straße 2a, 40549 Düsseldorf bereitgestellt, Ihre IP-Adresse wird im Falle der Nutzung der Hilfsmittel-Vertragspartnersuche und Produktinformation aus technischen Gründen an die GWQ ServicePlus AG übermittelt, bei dieser jedoch nicht weiter gespeichert, sondern umgehend gelöscht.

Hilfsmittel 2

Erstattung der Stromkosten für Hilfsmittel

Wir übernehmen für Sie die Stromkosten für bestimmte größere, elektrisch betriebene Hilfsmittel in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Dazu gehören zum Beispiel Sauerstoffkonzentratoren, Beatmungsgeräte, CPAP-Geräte und Elektrorollstühle.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich:

  • Die Angabe der aktuellen Betriebsstunden (Anwenderstunden) mit Ablesedatum
  • Eine Kopie Ihrer aktuellen Stromrechnung, aus der der Preis pro Kilowattstunde ersichtlich ist
  • Genaue Gerätebezeichnung oder Typennummer für die Feststellung der Leistungsaufnahme des Hilfsmittels

Alle Angaben können Sie in unserem Vordruck bequem erfassen.

Reichen Sie die Unterlagen ganz einfach über die energie-BKK App oder über das Online-Servicecenter ein.

Alternativ senden Sie Ihre Unterlagen per E-Mail an info@energie-bkk.de oder per Post an: energie-BKK, 30134 Hannover.

 

Hilfsmittel - Fragen und Antworten

 

Zuzahlung und Mehrfachausstattung im Bereich Hilfsmittel

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung?

Die gesetzliche Zuzahlung, die für Hilfsmittel ab dem 18 Lebensjahr zu leisten ist, beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt Ihre gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des Monatsbedarfs, maximal jedoch 10 Euro monatlich.
Ausnahme: Für Hilfsmittel, die Sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden benötigen, fällt keine Zuzahlung an.

Was ist ein gesetzlicher Eigenanteil?

Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand verwendet, ersetzt es diesen (z. B. Orthopädische Schuhe) oder ist in ihm ein solcher enthalten (z. B. Autokindersitz), fällt für Sie ein Eigenanteil auf den Gebrauchsgegenstand an.
Dieser ist in der Regel so hoch wie die Kosten für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand und wird direkt von Ihnen beim Vertragspartner geleistet.

Was ist der Festbetrag?

Für viele Hilfsmittel sind den Krankenkassen bundesweit feste Beträge als Obergrenze für die Kostenübernahme vorgegeben. Einen Festbetrag gibt es für Schuheinlagen, Hörhilfen, ableitende Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Sehhilfen.
Diese Festbeträge sind bindend, das heißt, dass ggf. geforderte Mehrkosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden dürfen.
Einen Überblick über die gesetzlichen Festbeträge finden Sie hier.

Übernimmt die energie-BKK die Mehrkosten für mein Hilfsmittel?

Mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlungen sind Hilfsmittel durch die von uns für Sie geschlossenen Verträge kostenfrei. Allerdings werden häufig Produkte mit sogenannten Komfortmerkmalen oder besonderen Ausstattungsmerkmalen angeboten, die nicht medizinisch notwendig sind. Die Mehrkosten hierfür müssen Sie selbst tragen.
Entscheiden Sie sich für ein solches Produkt, muss Sie der Vertragspartner über die Mehrkosten informieren – eine entsprechende Mehrkostenerklärung ist von Ihnen zu unterschreiben.
Lassen Sie sich gerne von uns beraten, bevor Sie den Mehrkosten zustimmen.

Werden die Kosten für selbstbeschaffte Hilfsmittel übernommen?

Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung einer bereits von Ihnen bezahlten Privatrechnung nicht möglich ist. Wir dürfen Ihnen keine Kosten erstatten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip: Nach erbrachter Leistung rechnet der Vertragspartner seine Kosten direkt mit uns ab. Sie müssen nicht in Vorleistung treten.

Werden die Kosten für eine Wechselversorgung mit Hilfsmitteln übernommen?

Wir übernehmen für Sie die Kosten einer Wechselversorgung in medizinisch begründeten Fällen, wie z. B. aus hygienischen Gründen. Eine entsprechende ärztliche Verordnung ist hierfür erforderlich.

Ich benötige ein Hilfsmittel zur Entlassung aus dem Krankenhaus. Wer verordnet mir dieses und wie bekomme ich es?

Alle Hilfsmittel, die zur Entlassung medizinisch notwendig sind, können direkt vom Krankenhaus verordnet werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses kümmert sich im Rahmen des Entlassungsmanagements auch um Ihre Versorgung mit Hilfsmitteln. Bitte besprechen Sie rechtzeitig die Versorgung mit den behandelnden Krankenhausärzten oder dem Sozialdienst ab.
Ein Vertragspartner vor Ort finden Sie direkt über unsere Vertragspartnersuche. Dieser klärt für Sie die Kostenübernahme mit uns und bespricht mit Ihnen einen kurzfristigen Termin zur Lieferung.

 

Information zu bestimmten Hilfsmitteln

 

TENS- und EMS-Geräte

Was sind TENS- und EMS-Geräte?

Es handelt sich um Elektrostimulationsgeräte mit Klebeelektroden. Ein TENS-Gerät dient zur Schmerztherapie, es stimuliert die Nerven mit dem Ziel der Schmerzlinderung. Ein EMS-Gerät stimuliert die Muskeln mit dem Ziel der Rehabilitation und Stärkung der Muskeln.

Wie ist der Ablauf der Versorgung?

Damit wir für Sie die Kosten übernehmen können, benötigen wir eine kassenärztliche Verordnung vom Ihrem behandelnden Arzt.Einen passenden Vertragspartner, dem Sie Ihre Verordnung zusenden können, finden Sie über unsere „Hello Hilfsmittel“ Suche. Dieser wird dann alles Weitere für Sie erledigen und Ihnen das Gerät direkt nach Hause liefern.

Wie lange kann ich ein TENS- oder EMS-Gerät behalten?

Zu Beginn der Therapie wird Ihnen das Elektrostimulationsgerät für drei Monate zur Verfügung gestellt. Benötigen Sie das Gerät darüber hinaus, sind mit einer Verordnung Ihres behandelnden Arztes, weitere Mietpauschalen bis zu insgesamt drei Jahren möglich. Das von Ihnen erhaltene Gerät bleibt über den gesamten Nutzungszeitraum Eigentum unseres Vertragspartners.

Welche Mehrkosten entstehen für mich?

Für Sie fällt lediglich bei der Erstpauschale die gesetzliche Zuzahlung an. Diese beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Die Zuzahlung wird Ihnen von unserem Vertragspartner direkt in Rechnung gestellt.

 

Hörgeräte

Wie ist der Ablauf einer Hörgeräteversorgung?

Für Ihre erste Versorgung mit Hörgeräten benötigen Sie eine ohrenärztliche Verordnung. Mit dieser Verordnung gehen Sie zu einem Akustiker Ihrer Wahl. Der Akustiker stellt Ihnen Hörgeräte für die Erprobung im täglichen Gebrauch zur Verfügung.
Haben Sie Geduld und testen Sie unterschiedliche Hörgeräte, die Ihre individuelle Hörminderung in Alltagssituationen bestmöglich ausgleichen. Zum Abschluss der Versorgung reicht der Akustiker alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Kostenübernahme bei uns ein.

Welche Kosten werden übernommen?

Wir übernehmen für Sie die kompletten Kosten einer aufzahlungsfreien Versorgung mit Hörgeräten zum Vertragspreis. Dieser beinhaltet die Kosten für Beratung, Anpassung und Einstellung sowie eine Servicepauschale für Wartungen, eventuelle Reparaturen und weitere Ohrpassstücke für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Muss mir der Akustiker aufzahlungsfreie Hörgeräte anbieten?

Ihr Akustiker ist verpflichtet, Ihnen aufzahlungsfreie Geräte anzubieten, die geeignet sind, Ihre individuelle Hörminderung möglichst weitgehend auszugleichen. Dabei ist ein gleichwertiges Sprachverständnis bei Umgebungsgeräuschen und – soweit möglich – in größeren Personengruppen zu erreichen. Eine weitere Voraussetzung ist die Rückkoppelungsunterdrückung.

Welche Mehrkosten können anfallen?

Grundsätzlich muss für jedes Hörgerät die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Gerät geleistet werden. Entscheiden Sie sich für ein aufzahlungspflichtiges Hörgerät, müssen Sie die entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Auch die daraus entstehenden Mehr- und Folgekosten für Reparatur- und Wartungsleistungen, die über die Servicepauschale hinausgehen, gehen zu Ihren Lasten.

Haben Sie Ihr Hörgerät verloren?

Setzen Sie sich für eine schnelle Lösung mit unserem Hilfsmittelteam in Verbindung.

 

Aufsaugende Inkontinenzhilfen

Wie ist der Ablauf der Versorgung?

Wir wollen Sie optimal versorgen und betreuen. Daher werden Sie direkt frei Haus mit den für Sie ärztlich verordneten aufsaugenden Inkontinenzhilfen beliefert. Um Ihre Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen kümmern sich unsere speziellen Vertragspartner, die höchste Qualitätsansprüche erfüllen.
Diese beraten Sie auch gerne vorab persönlich am Telefon und senden Ihnen bei Bedarf auch kostenfreie Musterpakete zu.
Einen passenden Vertragspartner, dem Sie Ihre Verordnung zusenden können, finden Sie über unsere „Hello Hilfsmittel“ Suche. Dieser wird dann alles Weitere für Sie erledigen und Ihnen die Produkte direkt nach Hause liefern.

Welche Kosten werden übernommen?

Die Kostenübernahme durch uns erfolgt im Rahmen einer monatlichen Pauschale. Die Pauschale beinhaltet den medizinisch notwendigen Bedarf an aufsaugendem Inkontinenzmaterial. Dieser wird durch unsere Vertragspartner geprüft und unter anderem an der durchschnittlichen Flüssigkeitsaufnahme und Abgabe sowie der jeweiligen Saugleistung der Inkontinenzhilfen ermittelt.
Die Kosten der Pauschale werden vom Vertragspartner direkt mit uns abgerechnet. Die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent pro Monat ist von Ihnen zu leisten.

Werden zusätzliche Mehrkosten erstattet?

Weitere Kosten für Sie fallen nur dann an, wenn Sie sich für Produkte entscheiden, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Wählen Sie Beispielsweise aufgrund von Komfortmerkmalen ein höherwertiges Produkt, sind die daraus entstehenden Mehrkosten von Ihnen selbst zu tragen. Eine Erstattung der Mehrkosten ist nicht möglich.
Für welche Produkte Mehrkosten entstehen, sagt Ihnen unser Vertragspartner.

Benötigen Sie aufsaugende Inkontinenzartikel über einen längeren Zeitraum?

Bitte lassen Sie sich direkt eine Dauerverordnung über einen Zeitraum von einem Jahr von Ihrem behandelnden Arzt ausstellen.

 

Sehhilfen

Welche Voraussetzungen müssen für einen Zuschuss bei Erwachsenen vorliegen?

Für Erwachsene ab dem 18 Lebensjahr zahlen wir einen Zuschuss zu den Brillengläsern, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Es besteht eine Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als sechs Dioptrien oder von mehr als vier Dioptrien bei einer Hornhautverkrümmung.
Bei starker Sehbeeinträchtigung. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf dem besseren Auge trotz Brille nicht mehr als 30 Prozent beträgt.
Des Weiteren beteiligen wir uns an den Kosten für therapeutische Sehhilfen, wenn diese aufgrund bestimmter Augenverletzungen oder Augenerkrankungen medizinisch notwendig sind.
Sind aus medizinischen Gründen Kontaktlinsen notwendig, beteiligen wir uns auch hier an den Kosten.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Zuschuss bei Kindern vorliegen?

Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres tragen wir die Kosten der Brillengläser oder medizinisch notwendigen Kontaktlinsen.
Ab dem 14. Lebensjahr beteiligen wir uns an den Kosten, wenn sich die Sehfähigkeit im Vergleich zu der Vorversorgung um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den bundeseinheitlichen Festbeträgen für Sehhilfen. Der Betrag ist abhängig von der Sehstärke und den notwendigen Gläsern. Wie hoch dieser in Ihrem Fall ist, erfahren Sie von Ihrem Optiker. Unser Vertragspartner rechnet den Zuschuss direkt mit uns ab.

Welche Kosten trage ich selber?

Der Zuschuss dient dem Grundglas der Versorgung.
Die Mehrkosten für gewünschte Zusatzleistungen wie zum Beispiel die Entspiegelung, Härtung oder Reinigungs-/Pflegemittel und die Kosten für das Brillengestell werden privat berechnet und dürfen leider nicht übernommen werden.
Die individuellen Mehrkosten sowie die gesetzliche Zuzahlung werden Ihnen direkt in Rechnung gestellt.

Werden die Kosten für eine Zweitbrille übernommen?

Brillengläser für eine Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits vorhandenen Gläser entsprechen, sind nicht verordnungsfähig und dürfen nicht übernommen werden.
Ausnahme bei Kindern: Erfordert die Teilnahme am Schulsport neben der normalen Brille eine Sportbrille, beteiligen wir uns ebenfalls an den Kosten für die Gläser.

Wer trägt die Kosten für eine Arbeitsplatz- oder Bildschirmlesebrille?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber. Wir sind nicht der zuständige Leistungsträger und dürfen uns nicht an den Kosten beteiligen.

 

Haarersatz

Ich leide an Haarausfall. Wie erhalte ich ein Haarersatz?

Sofern Sie unter medizinisch bedingtem Haarausfall leiden, haben Sie die Möglichkeit, sich eine ärztliche Verordnung über Haarersatz von Ihrem behandelnden Arzt ausstellen zu lassen. Sie wenden sich mit Ihrer ärztlichen Verordnung an einen unserer Vertragspartner (Perückenstudio oder Friseur). Dieser erstellt nach einer individuellen Beratung einen Kostenvoranschlag und reicht Ihren Antrag bei der energie-BKK ein.
Einen Vertragspartner vor Ort finden Sie direkt über unsere Vertragspartnersuche.

Welche Kosten werden übernommen?

Auch für konfektionierte Echthaarperücken übernehmen wir, bei nachgewiesener krankheitsbedingter Unverträglichkeiten (z. B. durch einen anerkannten Allergietest), für Sie die Kosten in Höhe des Vertragspreises. Die Nutzungsdauer von Echthaarperücken bei dauerhaftem Haarausfall, z. B. bei Alopezie, beträgt mindestens 12 Monate.

Welche Mehrkosten können entstehen?

Der Vertragspartner ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen einen Haarersatz zum Vertragspreis anzubieten. Entscheiden Sie sich jedoch bewusst für eine Versorgung, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, tragen Sie die daraus entstehenden Mehrkosten selbst.

Mein Haarersatz weist Mängel auf. Was kann ich tun?

Treten innerhalb der Versorgungszeiträume nach der Lieferung Mängel auf, die auf Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, verpflichtet sich der Vertragspartner, diese Fehler kostenfrei zu beseitigen oder kostenfrei Ersatz zu leisten. In jedem Fall verpflichtet er sich, die jeweilige Garantie des Herstellers zu gewährleisten. Davon ausgenommen bleiben Leistungen aufgrund unsachgemäßer Behandlung und Pflege.

 

Allergiebettwäsche/ Encasing-Produkte

Was sind Encasing-Produkte?

Encasings sind spezielle Zwischenbezüge, die unter den normalen Bezügen, über die Matratze, Bettdecke und Kopfkissen gezogen werden, um die Symptome von Hausstaubmilbenallergikern abzumildern.

Wie ist der Ablauf der Versorgung?

Damit wir die Kosten für Sie übernehmen können, benötigen wir eine kassenärztliche Verordnung von Ihrer behandelnden Arztpraxis. Einen passenden Vertragspartner, dem Sie Ihre Verordnung zusenden können, finden Sie über unsere „Hello Hilfsmittel“ Suche. Dieser wird dann alles Weitere für Sie erledigen und Ihnen die Allergiebettwäsche direkt nach Hause liefern.

Wie viele Encasing-Sets werden übernommen?

Wir übernehmen für Sie ebenfalls die Kosten für eine Partnerversorgung und eine Zweitversorgung für Kinder bei getrenntlebenden Eltern. Nach Ablauf von 10 Jahren kann ein neues Encasing-Set von uns übernommen werden.
Sollten Größenveränderungen vorliegen, ist eine Prüfung der Kostenübernahem auch vor Ablauf von 10 Jahren möglich.

Welche Mehrkosten entstehen für mich?

Mehrkosten fallen nur für Sondergrößen an, diese richten sich nach den individuellen Maßen Ihrer Bezüge. Unser Vertragspartner wird Sie über mögliche Mehrkosten aufklären.
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Die Zuzahlung wird Ihnen von unserem Vertragspartner direkt in Rechnung gestellt.

 

 

Abgrenzung Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Was ist der Unterschied?

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.
Pflegehilfsmittel werden unterschieden in zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder saugende Bettschutzeinlagen und sonstige Pflegehilfsmittel (zum Gebrauch), diese sind zum Beispiel Urinflaschen, Bettpfannen oder Hausnotrufsysteme.
Des Weiteren definiert der Gesetzgeber auch sogenannte doppelfunktionale Hilfsmittel. Diese sind Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die anhand deren Eigenschaften sowie deren Nutzen sowohl der Krankenversicherung als auch der Pflegeversicherung zugeordnet werden können.

Wer trägt welche Kosten?

Die Kosten für doppelfunktionale Hilfsmittel können von der Krankenkasse oder von der Pflegekasse übernommen werden. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und sonstige Pflegehilfsmittel (zum Gebrauch) sind ausschließlich Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ein Anspruch besteht nur bei Vorliegen eines Pflegegrades.
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Pflegeheim ist ausgeschlossen. Der zuständige Kostenträger ist das Pflegeheim selbst.

 

 

Rückholung von Hilfsmitteln

Viele Hilfsmittel werden Ihnen von der energie-BKK oder unseren Vertragspartnern durch einen Kauf, einen Wiedereinsatz oder leihweise zur Verfügung gestellt. Während der Nutzungszeit bleibt die energie-BKK, bzw. der Vertragspartner Eigentümer der Hilfsmittel. Daher müssen Hilfsmittel grundsätzlich zurückgegeben werden, sobald keine Notwendigkeit mehr besteht.

Welche Hilfsmittel müssen abgeholt werden?

Zu den leihweise überlassenen Hilfsmitteln gehören zum Beispiel: Rollstühle, Toilettenstühle, Rollatoren, Pflegebetten, Badewannenlifter, Schlafapnoe- und Beatmungsgeräte.
Nur für einzelne bestimmte, individuell hergestellte Hilfsmittel, wie zum Beispiel: Brillen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Bandagen, und Einlagen erfolgt keine Rückholung.
Rufen Sie uns gerne an, um zu klären, ob eine Rückholung für Ihr Hilfsmittel erfolgt.

Sie haben ein Hilfsmittel, das Sie nicht mehr benötigen?

Dann kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0511 911 10 911 oder per E-Mail teilhabe@energie-bkk.de.
Wir leiten den Auftrag für die Abholung an unseren Vertragspartner weiter. Unser Vertragspartner wird kurzfristig telefonisch Kontakt mit Ihnen aufnehmen und die Details zur Abholung Ihres Hilfsmittels besprechen.

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