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Heilmittel
Zu den Heilmitteln zählen Maßnahmen der Physiotherapie/Krankengymnastik, der podologischen Therapie, der Logopädie und der Ergotherapie. Die Ernährungstherapie bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose gehört ebenfalls zu den Heilmitteln.
Fragen & Antworten
Ist eine Genehmigung von Heilmitteln durch die energie-BKK notwendig?
Nein, ein Genehmigungsverfahren ist nicht vorgesehen.
Ausnahme: Sie möchten bei Vorliegen einer Diagnose, die nicht in der Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie gelistet ist, einen Antrag auf Langfristgenehmigung von Heilmitteln stellen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter der Frage „Was ist ein langfristiger Heilmittbelbedarf?“.
Innerhalb welcher Frist muss die Behandlung beginnen?
Die Behandlung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, muss die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist auf der Verordnung kenntlich zu machen. Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nicht begonnen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Darf ich die Therapie unterbrechen?
Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird.
Davon abweichend sind Behandlungsunterbrechungen bei Maßnahmen der podologischen Therapie sowie der Ernährungstherapie möglich - die Verordnung bleibt gültig.
Muss ich eine Zuzahlung zu meiner Heilmittelbehandlung zahlen?
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zahlen Sie zu Ihrer Heilmittelbehandlung 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung dazu.
Mein Arzt verordnet mir keine Heilmittel mehr. Was kann ich tun?
Im Heilmittelkatalog ist geregelt, wie viele Verordnungen und Einheiten Ihr Arzt innerhalb der orientierenden Behandlungsmenge verschreiben darf. Konnte das angestrebte Therapieziel im Rahmen der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, kann Ihr Arzt bei medizinischer Notwendigkeit darüber hinaus weitere Verordnungen ausstellen, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind.
Anderenfalls liegt es in seiner Entscheidung, eine alternative Behandlung sicherzustellen, um eine Verschlimmerung zu verhüten oder Ihre Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Letztendlich obliegt die Entscheidung zur Beendigung oder Fortsetzung der Heilmitteltherapie Ihrem Arzt. Suchen Sie bitte noch einmal das Gespräch.
Ich habe eine Privatrechnung bekommen. Erstatten Sie mir die Kosten?
Nein, die Erstattung einer Privatrechnung ist nicht möglich. Die energie-BKK übernimmt die Kosten für Heilmittel abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und der Verordnungsblattgebühr, wenn diese vom Arzt auf einer Heilmittelverordnung verschrieben und bei einem zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung muss direkt zwischen dem Leistungserbringer und der energie-BKK erfolgen.
Was ist ein langfristiger Heilmittelbedarf?
Eine langfristige Versorgung mit Heilmitteln ist bei schwer kranken Patienten mit einem voraussichtlichen Behandlungsbedarf von mindestens einem Jahr vorgesehen. Die zugehörigen Diagnosen sind in der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie gelistet. Bei den gelisteten Diagnosen ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs auszugehen – ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Wie stelle ich einen Antrag auf Langfristgenehmigung von Heilmitteln?
Bitte reichen Sie uns zur Prüfung einer Langfristgenehmigung von Heilmitteln einen formlosen Antrag, eine Kopie der aktuellen Heilmittelverordnung sowie einen aktuellen therapeutischen Bericht ein.
Darf von der Höchstverordnungsmenge abgewichen werden?
Im Falle einer Verordnung im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfes oder dem besonderen Behandlungsbedarf kann die Anzahl der verschriebenen Einheiten auf einer Verordnung maximal bis auf den Bedarf für 12 Wochen erhöht werden.