eAU - die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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04.01.2022

eAU – elektronische AU-Bescheinigung

Dank der elektronischen Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (eAU) müssen Sie Ihre Krankmeldung nicht mehr selbst bei der energie-BKK einreichen. Seit dem 1. Oktober 2021 sind die Ärzte und Zahnärzte verpflichtet, die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln.

Dabei profitieren Sie von einer gesicherten, verschlüsselten Datenübertragung und können darauf vertrauen, dass Ihre eAU uns noch am gleichen Tag erreicht. Bequem, sicher und umweltschonend. Sie erhalten für Ihre Unterlagen weiterhin einen Ausdruck.

Sollte die digitale Übermittlung seitens der Arztpraxis im Einzelfall einmal nicht klappen, erhalten Sie von ihren Ärzten außerdem eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse. Bitte leiten Sie diese - wie bisher - innerhalb von einer Woche an uns weiter. Nutzen Sie dafür gern den Online-Service im Web oder die energie-BKK App auf Ihrem Smartphone.


Ab 2023 eAU-Abruf für Arbeitgeber verpflichtend
Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EZFG). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber daher unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und suchen - sofern erforderlich - einen Arzt auf.

Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.

Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehabilitationseinrichtungen und Psychotherapeuten.

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