Beitragssätze der energie-BKK
1. Krankenversicherung
Krankenversicherung (in %)
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Gesamt
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Arbeitnehmeranteil
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Arbeitgeberanteil
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Allgemeiner Beitragssatz
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14,60
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7,30
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7,30
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Ermäßigter Beitragssatz*
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14,00
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7,00
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7,00
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Zusatzbeitragssatz
der energie-BKK
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1,59**
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0,795
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0,795
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Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
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1,6
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Einkunftsart
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Beitragssätze (in %) für pflichtversicherte Rentner
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Beitragssätze (in %) für freiwillig versicherte Rentner
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Gesetzliche Rente (LVA, BfA, etc.)
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14,6 + 1,59**
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14,6 + 1,59**
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Versorgungsbezüge (Betriebsrente)
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14,6 + 1,59**
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14,6 + 1,59**
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Sonstige Einkünfte(Miete, Zinsen, etc.)
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Unterliegen nicht der Beitragspflicht
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14,0 + 1,59**
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*Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
**Änderungen des Zusatzbeitrages werden bei den Einkunftsarten gesetzliche Rente und Versorgungsbezügen für pflichtversicherte Mitglieder erst vom 1. Tag des 2. auf die Veränderung folgenden Kalendermonats berücksichtigt. Bis zum Berücksichtigungszeitpunkt gilt der vorhergehende Zusatzbeitrag weiter.
Beispiel:
Neuer Zusatzbeitrag ab 01.01.2023 in Höhe von 1,59 %.
Zu berücksichtigender Beitragssatz:
01.01.2023 bis 28.02.2023 = 1,38 %
01.03.2023 – laufend = 1,59 %
Der Zusatzbeitrag wird ab dem 1. Januar 2019 paritätisch finanziert, also jeweils zur Hälfte (0,795 Prozent) vom Versicherten und seinem Arbeitgeber bzw. bei Rentnern vom Rentenversicherungsträger getragen wird.
2. Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung
Für diese Sozialversicherungszweige werden die Beiträge von der Bundesregierung – mit Zustimmung des Bundesrates – festgelegt. Sie betragen:
- Pflegeversicherung: 3,05 %
Kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr haben einen Zuschlag von 0,35 % allein zu zahlen. Dies bedeutet: Bei den betroffenen Mitgliedern hat der Arbeitgeber Beiträge von 1,875 % (3,05 % : 2 = 1,525 % + 0,35 %) vom Entgelt abzuziehen und neben seinem unveränderten Anteil zu überweisen.
Dies betrifft auch kinderlose Rentner, es sei denn, sie sind vor dem 1.1.1940 geboren. Der Rentenversicherungsträger tritt an die Stelle des Arbeitgebers.
- Rentenversicherung: 18,6 %
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %