03.04.2020
Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit
Führt ein Arbeitgeber Kurzarbeit ein, erhalten die Beschäftigten ein reduziertes Arbeitsentgelt – das sogenannte Kurzarbeitergeld.
Wenn Sie krank sind, ist es beruhigend, auch im Falle von Kurzarbeit finanziell abgesichert zu sein.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht ebenfalls, wenn Sie während des Bezuges von Kurzarbeit oder zeitgleich mit dessen Beginn arbeitsunfähig erkranken. Dies gilt für die Dauer der Entgeltfortzahlung – in der Regel für 6 Wochen.
Waren Sie bereits arbeitsunfähig, bevor Kurzarbeit in Ihrem Betrieb eingeführt wurde, erhalten Sie für die Dauer der Entgeltfortzahlung Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Dieses berechnet Ihr Arbeitgeber und zahlt es mit der Entgeltabrechnung aus. Die energie-BKK erstattet Ihrem Arbeitgeber das ausgezahlte Krankengeld.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung erhalten Sie bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von Ihrer energie-BKK.