A-Z Kinderkrankengeld
Behandlung & Medizin

A-Z Kinderpflege-Krankengeld

Kinderpflege-Krankengeld

Hier erfahren Sie alles über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld.

Solange das Kind noch keine 12 Jahre alt und gesetzlich versichert ist (bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze) sowie von einem versicherten Elternteil wegen Krankheit beaufsichtigt, betreut oder gepflegt wird, und eine andere im Haushalt lebende Person diese Tätigkeiten nicht übernehmen kann, besteht der Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld.

Die ursprüngliche Regelung sah vor, dass für jedes Kind kalenderjährlich bis zu 10 Arbeitstage, bei mehreren Kindern insgesamt bis zu 25 Arbeitstage bezahlt werden, bei alleinerziehenden Versicherten bis zu 20 Arbeitstage oder bei mehreren Kindern insgesamt bis zu 50 Arbeitstage, sofern Sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung durch Ihren Arbeitgeber haben.

Weitergehende Leistungen sind zur Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder möglich.

Jedes gesetzlich versicherte Elternteil konnte aufgrund der Corona-Pandemie in den Jahren 2022 und 2023 jeweils pro Kind 30 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöhte sich der Anspruch um 20 auf 60 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage.

Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 ausgelaufen sind, würde nun wieder die ursprüngliche Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr gelten.

Im Pflegestudiumstärkungsgesetz ist jedoch geregelt, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage 2024 und 2025 erhöht wird.

Danach können Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen (statt 10), Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20). Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25) und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

Bis vorerst 30. Juni 2024 gilt, dass Eltern die ein krankes Kind zuhause betreuen müssen, eine ärztliche Bescheinigung für ihr krankes Kind telefonisch anfordern können ohne persönlich in der Praxis zu erscheinen - die sogenannte telefonische Kinderkrankmeldung. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage. Bedingung für die neue Regelung ist, dass das Kind der ärztlichen Praxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist. Auch muss eine telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar angesehen werden.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.

Es besteht dann so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme andauert. Eine Höchstanspruchsdauer ist nicht vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Der Anspruch besteht jedoch nur wenn

  • die Mitaufnahme medizinisch notwendig,
  • das Kind unter 12 Jahre alt,
  • oder es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

Bitte reichen Sie uns die von der Einrichtung ausgefüllte Bescheinigung zur medizinisch notwendigen Mitaufnahme, zusammen mit Ihrem Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme bei uns ein. In manchen Fällen kann es sein, dass gleich mehrere Ansprüche zeitgleich auf Kinderkrankengeld entstehen.

Beispielsweise bei einer stationären Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung. Wenn dies zutrifft, kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann melden Sie sich gerne bei unserem zuständigen Fachteam über unsere Servicehotline 0511 911 10 940.

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