Gesetzesänderung: Schriftformerfordernisse im Arbeitsrecht sollen reduziert werden
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11.04.2024

Gesetzesänderung: Schriftformerfordernisse im Arbeitsrecht sollen reduziert werden

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses soll künftig auch durch einen digitalen Arbeitsvertrag erfüllt werden können. Dies ist eine der Änderungen, die das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz IV vorsieht.

Der Gesetzgeber hat sich den Abbau von Bürokratie zum Ziel gesetzt und dafür ein ganzes Bündel an Gesetzesänderungen beschlossen. Unter anderem werden Schriftformerfordernisse im Arbeitsrecht reduziert. Eine Änderung des Nachweisgesetzes sieht vor: Die Pflicht zum Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen kann künftig auch dadurch erfüllt werden, dass dem Arbeitnehmer ein elektronischer Arbeitsvertrag in einem ausdruckbaren Format per E-Mail zugeschickt wird, soweit der Vertrag die im Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält. Beim Zusenden des Arbeitsvertrags per E-Mail wird verlangt, dass der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.

Diese Gesetzesänderung dürfte zu einer wesentlichen Erleichterung für Personalabteilungen führen. Zwar gelten für Arbeitsverträge selbst keine Formerfordernisse, sodass Arbeitsverträge schon bisher in digitaler Form oder sogar nur mündlich abgeschlossen werden konnten. Allerdings sieht das Nachweisgesetz für den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen bislang zwingend die Schriftform vor, also ein ausgedrucktes Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift. Wenn der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen ausschließlich im Arbeitsvertrag stattfindet, dann reicht nach bisheriger Rechtslage die elektronische Form nicht aus. Das soll sich nun ändern.

Nur in bestimmten Fällen wird auch in Zukunft noch ein schriftlicher Nachweis der Vertragsbedingungen gefordert. Wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt, muss der Arbeitgeber auch künftig einen Nachweis auf Papier vorlegen. Außerdem ist vorgesehen, dass Arbeitnehmern, die in einer in § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branche tätig sind, weiterhin ein schriftlicher Nachweis der Vertragsbedingungen ausgehändigt werden muss.

Darüber hinaus enthält das Bürokratieentlastungsgesetz IV weitere Neuerungen, die in Bezug auf das Arbeitsverhältnis relevant sind. Beispielsweise soll auch für Anträge von Arbeitnehmern auf Elternzeit das Schriftformerfordernis in Zukunft nicht mehr gelten. Für solche Anträge soll künftig eine Mitteilung in Textform – zum Beispiel per E-Mail – ausreichen.

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