Ein älterer Mann und eine ältere Frau sitzen an einem Tisch. Man sieht den Hinterkopf einer dritten Person, die dem Mann und der Frau gegenüber sitzt. Auf dem Tisch liegen Unterlagen. Der Mann und die Frau schauen die dritte Person aufmerksam an. Das Bild wird im Bereich "Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung" verwendet.

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Hier gelangen Sie direkt zum Antragsformular, denn um Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen zu können, muss der Versicherte, sein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter sie zunächst beantragen.

Der Antrag auf Pflegeleistungen kann zunächst formlos bei der Pflegekasse gestellt werden, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Unser Antragsformular erleichtert die zügige weitere Bearbeitung und spart Ihnen das Porto. Über einen geführten Dialog erhalten Sie Unterstützung zum Ausfüllen. Weitere Anträge finden Sie unten auf der Seite unter Anträge und Formulare.

Antragstellung

Die Leistungen sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehen. Der Antragsteller muss die Vorversicherungszeit von zwei Jahren erfüllt haben. Wird der Antrag später als einen Monat gestellt, leistet die Pflegekasse vom Beginn des Monats der Antragstellung an.

Unverzüglich nach Eingang des Antrags informiert die Pflegekasse über den Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung (ggf. den nächstgelegenen Pflegestützpunkt) sowie über eine Vergleichsliste über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen (einschl. Betreuungs-/Entlastungsangebote). Unter Angabe einer Kontaktperson wird ein Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen angeboten; auf Wunsch des Versicherten findet er in seiner häuslichen Umgebung statt.

Ggf. wird ein Beratungsgutschein ausgestelt, der bei einer anderen qualifizierten Beratungsstelle eingelöst werden kann.

Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)

Die Pflegekasse veranlasst unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung durch den (unabhängigen) Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einen anderen Gutachter. Festgestellt wird

  • ob Pflegebedürftigkeit vorliegt,

  • welcher Pflegegrad zutrifft

  • sowie der Umfang der Pflegetätigkeit der ­jeweiligen Pflegeperson.

Dabei werden auch Beeinträchtigungen von außerhäuslichen ­Aktivitäten und Haushaltsführung festgestellt; ­außerdem ob Leistungen zur Prävention/­Rehabilitation sowie (Pflege-)Hilfsmittel ­erforderlich sind.

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus erfolgt die Begutachtung zur Sicherstellung der Weiterversorgung oder im Zusammenhang mit der (Familien-)Pflegezeit innerhalb einer Woche (befindet sich der Versicherte in häuslicher Umgebung gilt eine 2-Wochen-Frist).

Damit der/die Gutachter/in ein möglichst realistisches Bild vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten gewinnen kann, ist es sinnvoll, diesen Besuchstermin gut vorzubereiten – zum Beispiel mithilfe eines Pflegetagebuchs.

  • Überlegen Sie, was im Alltag besondere Schwierigkeiten macht.
  • Wobei wird Unterstützung im Alltag benötigt?
  • Was kann selbstständig ausgeführt werden?


Wer soll beim Hausbesuch dabei sein?

  • Menschen, die hauptsächlich pflegen oder die Situation besonders gut kennen.
  • Ggf. den gesetzlichen Betreuer über den Hausbesuch informieren.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Falls vorhanden: Berichte des Hausarztes, von Fachärzten oder der Entlassungsbericht aus der Klinik
  • Der aktuelle Medikamentenplan
  • Ggf. die Pflegedokumentation eines Pflegedienstes

Weitere Informationen zur Begutachtung finden Sie unter: www.mdk.de oder www.pflegebegutachtung.de

Die Gutachter des MDK sind meist Pflegefachkräfte und/oder pflegeerfahrene Ärzte. Sie sind auch tätig, wenn ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt wird, weil sich der Zustand des Pflegebedürftigen erheblich verschlechtert und der Pflegebedarf steigt. Aufgrund des MDK-Gutachtens entscheidet die Pflegekasse darüber, ob und ggf. welche Pflegeleistungen möglich sind. Nach der Bewilligung leistet die Pflegekasse (ggf. rückwirkend) Pflegegeld oder die sonst vorgesehenen Geld-/Sachleistungen.

Pflegeurlaub

Nach dem „Pflegezeitgesetz“ haben Beschäftigte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Dies gilt entsprechend bei einem Beistand in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen (Nachweis durch ärztliches Zeugnis).

Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen – auch minderjährigen – nahen Angehörigen längstens sechs Monate, bei einem Beistand längstens drei Monate (Höchstdauer).

„Familienpflegezeit“ ist für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung vorgesehen. Die verringerte wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen.

„Nahe Angehörige“ sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und Geschwister, Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Pflege- und Familienpflegezeit sind zusammen bis zu höchstens 24 Monaten möglich (einschl. Begleitung in der letzten Lebensphase bis drei Monate); diese Zeiten werden auf die Berufsbildungszeit nicht angerechnet. Es besteht ein umfassender Kündigungsschutz. Auf Pflegezeit besteht kein Rechtsanspruch in Betrieben mit 15 – bei Familienpflegezeit mit 25 – oder weniger Beschäftigten.

Für die Dauer der Freistellung leistet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de) auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes, zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung (bei Pflegezeit begrenzt auf den Betrag, der bei einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden anfallen würde). Dies gilt entsprechend für eine (freiwillige) Vereinbarung in Betrieben mit nicht mehr als 15 bzw. 25 Beschäftigten. Das Darlehen ist nach Beendigung der Freistellung in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Es gibt verschiedene Härtefallregelungen.

Soziale Sicherung

Siehe „Pflegeunterstützungsgeld“ und „Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit (vollständig freigestellt oder nur noch geringfügig beschäftigt) beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige zum Beispiel freiwillig weiter. Auf Antrag erstattet unsere Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags. 

Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt besteht auch die Sozialversicherungspflicht fort. Dabei mindern Familienpflegezeiten das Arbeitslosengeld nicht. In der Rentenversicherung werden Minderungen durch die Beiträge zum Pflegegeld weitgehend vermieden.