Eine ältere Frau blickt schräg nach oben zu einer Person, die ihr mit einem Kamm die Haare kämmt. Die weitere Person ist nur mit ihren Händchen zu sehen. Das Bild wird im Bereich "Pflegeunterstützungsgeld" verwendet.

Pflegeunterstützungsgeld

Plötzlich Pflege – was tun, wenn es schnell gehen muss?

Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine plötzliche schwere Erkrankung – manchmal muss die Pflege eines nahen Angehörigen von einem Moment auf den anderen organisiert werden. Für genau diese Situationen gibt es das Pflegeunterstützungsgeld: eine finanzielle Absicherung für Arbeitnehmer, die kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege eines Angehörigen sicherzustellen.

Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Bei akuten Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Dieses Recht steht allen Arbeitnehmern zu.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer informiert werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die sowohl die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen als auch die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung bestätigt.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Mit der ärztlichen Bescheinigung kann unverzüglich ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen (ggf. Beihilfestelle) des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gestellt werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt:

  • 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
  • 100 %, wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsfreistellung eine Einmalzahlung gewährt wurde (z. B. Weihnachtsgeld)

 

Der Höchstbetrag ist gedeckelt und liegt 2026 bei 135,63 € pro Kalendertag. Es wird bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage) gezahlt, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren.

Sozialversicherungsschutz bleibt erhalten

Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleibt der Krankenversicherungsschutz erhalten. Arbeitnehmer zahlen aus dem Pflegeunterstützungsgeld Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – grundsätzlich die Hälfte. Die Pflegekasse überweist diese Beiträge zusammen mit ihrem Anteil direkt an die Versicherungsträger.

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FAQ

Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.

Pflegebedürftige können sich für häusliche oder stationäre Pflege entscheiden.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.

Monatliche Leistung pauschal
Pflegegrad 2 805 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.

Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.

Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.

Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

Hilfen vom Sozialamt

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.

Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.

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